ist nach § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine Person, die gegen Entgelt den Abschluss von Verträgen vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss nachweist.
Siehe: Freie Makler, Kursmakler.
Handelsmakler
Vermittler, der Käufer und Verkäufer zusammenführt. Ein Handelsmakler nach HGB vermittelt Waren und Wertpapiere. Ein Immobilienmakler ist zwar Gewerbetreibender, ist aber ein Makler nur im Sinne des BGB. Der Kursmakler an einer Börse ist Handelsmakler.
ist eine Person, die Gelegenheiten zum Abschluß von Verträgen nachweist oder Verträge vermittelt. Man unterscheidet grundsätzlich den Börsenmakler, den Handelsmakler und den Zivilmakler.
Kaufmann, der geschäftliche Verträge vermittelt oder die Gelegenheit zu Vertragsabschlüssen nachweist. Banken treten sowohl als Makler auf (bei Wertpapier-, Immobilien-, Schuldscheindarlehensgeschäften u.a.), bedienen sich in bestimmten Geschäftssparten (Konsumentenkredit, Schuldscheindarlehen, Immobiliengeschäfte u. a.) aber auch z. T. der Dienste von Maklern. Der Makler berechnet von beiden Parteien eine Maklergebühr (beim Handelsmakler auch: Courtage, Kurtage).
Gewerbsmäßiger Vermittler, der in eigenem Namen, aber für fremde Rechnung, Geschäftsabschlüsse, z. B. über Wertpapiere, Devisen oder Waren, tätigt. Kursmakler.
Personen, die geschäftsmässig den Abschluss von Verträgen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen nachweisen (§§ 652ff. BGB). Der Makler kann Vergütung nur für erfolgreiche Vermittlungs- oder Nachweistätigkeit, d.h. bei Vertragsschluss, beanspruchen. Zu unterscheiden sind Zivilmakler und Handelsmakler. Zivilmakler sind Interessenvertreter ihres Auftraggebers. Zu ihnen zählen Ehevermittler und vor allem Grundstücksmakler (Immobilienmakler). Diese bedürfen zur Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Genehmigung (§ 34c GewO), die bei Unzuverlässigkeit versagt werden kann. In diesem Bereich wurden zum Schutz der Immobilienkäufer die Makler- und BauträgerVO, zum Schutze der Wohnungssuchenden das Wohnungsvermittlungsgesetz geschaffen; beide regeln die Tätigkeit der Makler auf diesem Gebiet. Literatur: Schwerdtner, P., Maklerrecht, 4. Aufl., München 1993.
ist nach § 652 BGB, wer gegen Entgelt eine Gelegenheit zum Abschluß eines Vertrages nachweist oder einen Vertrag vermittelt (Verkaufsorgane). Man unterscheidet den sog. Zivilmakler, der Geschäfte des täglichen Lebens vermittelt, und den Handelsmakler, dessen Tätigkeitsbereich Börsen- und Handelsgeschäfte sind. Für den Zivilmakler gelten die besonderen Vorschriften des BGB über den Maklervertrag, für den Handelsmakler ergänzend die §§ 90-103 HGB. Im Verwaltungsrechtbedarfdergewerbsmäßige Makler von Grundstücken, Räumen und Darlehen (Immobilienmakler) einer Erlaubnis zur Ausübung seines Gewerbes (§ 34 c Gewerbeordnung), die bei mangelnder Zuverlässigkeit oder ungeordneten Vermögensverhältnissen zu versagen ist. Bei gewissen Gegenständen ist eine Maklertätigkeit untersagt, v. a. für die Vermittlung von Arbeitsplätzen sowie von Adoptionen. Für die gesetzliche Regelung des Maklervertrages in den §§ 652-656 BGB ist kennzeichnend, dass der Makler nur Anspruch auf Provision hat, wenn das gewünschte Geschäft zustandekommt und seine Tätigkeit hierfür ursächlich war. Das BGB sieht nicht vor, dass der Makler für den Auftraggeber tätig werden muß. Der Auftraggeber bleibt in seiner Entscheidung frei, kann also ein angebotenes Geschäft frei ablehnen. Abweichende vertragliche Vereinbarungen sind im Rahmen der Vertragsfreiheit zulässig und auch häufig. Von großer praktischer Bedeutung ist insb. der sog. Alleinauftrag, bei dem der Auftraggeber vertraglich darauf verzichtet, einen weiteren Makler zu beauftragen, bei dem im Gegenzug der Makler eine Tätigkeitspflicht übernimmt.
Ein Makler ist, ähnlich wie im Imrnobiliengeschäft, an der Börse ein Vermittler, der zwar im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung seiner Kunden handelt. Börsenmakler gibt es nicht an allen Börsen. In der Schweiz z. B. ist der Handel mit Wertpapieren den Banken und Handelsfirmen vorbehalten, die hierfür über entsprechende Konzessionen verfügen. Es wird zwischen einem amtlichen Makler und einem Freimakler unterschieden. Freie Makler, die zum Börsenhandel zugelassen sind, können auch eigene Geschäfte tätigen. Amtliche Makler vermitteln i. d. R. Wertpapiergeschäfte zwischen Kreditinstituten. Für ihre Tätigkeit erhalten die Makler eine umsatzabhängige Gebühr, bezogen auf die von ihnen vermittelten Börsenumsätze.
Siehe auch: Kurtage
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