Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitaleinkünfte sind Erträge aus Geldanlagen, die in Form von Gewinnanteilen, Zinsen oder anderen Vorteilen zufließen.
Gehören diese Geldanlagen zu einem Betriebsvermögen, so sind die Erträge Betriebseinnahmen (Einkunftsarten 1-3). Begrifflich können Kapitaleinkünfte daher nur vorkommen, wenn es sich um Geldanlagen im Bereich des Privatvermögens handelt.
Das Einkommensteuergesetz nennt u. a. folgende Arten von Kapitalerträgen:
1. Beteiligungserträge aus juristischen Personen:
Gewinnanteile (Dividenden) aus Aktien, Kuxen, GmbH-Anteilen und Genossenschaftsanteilen, Investmentanteilen usw.
2. Beteiligungserträge eines stillen Gesellschafters, sofern es sich um einen »echten« oder »typischen« stillen Gesellschafter handelt (§ 230 HGB).
Siehe: Stille Gesellschaft
3. Zinserträge aus Hypotheken, Obligationen, Bankguthaben usw.
4. Außerrechnungsmäßige und rechnungsmäßige Zinsen aus den Sparanteilen, die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebensoder Todesfall enthalten sind.
5. Sonstige Vorteile im Zusammenhang mit Kapitalbeteiligungen, z. B. verdeckte Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter (z. B. verbilligte Lieferungen an den Gesellschafter), Ausgabe von Gratisaktien, Agio (eine Anleihe wird mit einem Ausgabekurs von 100 % gekauft und nach fünf Jahren mit 104 % zurückgezahlt), Damnum (ein Darlehen von 10.000,— DM wird vom Darlehensgeber mit nur
9. 700,— DM ausbezahlt, den Rest behält er ein). Kursgewinne bei Veräußerung von Wertpapieren sind keine Einkünfte aus Kapitalvermögen. Sie gehören entweder zu den Spekulationsgewinnen (sonstige Einkünfte) oder zu den Einkunftsarten 1-3, wenn sie bei diesen entstehen. Der Gewinnanteil an einer Kapitalgesellschaft gehört auch beim Alleingesellschafter zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.
Bei Kapitaleinkünften sind entstandene Werbungskosten, mindestens eine Werbungskostenpauschale von 100,— DM je Ehegatten, abzuziehen (§ 20 Abs. 4 EStG). Diese Freibeträge gelten auch für Einzelpersonen.
Bei den Gewinnanteilen aus juristischen Personen und beim Gewinn des stillen Gesellschafters sind 25 % Kapitalertragsteuer einzubehalten und abzuführen; dieses wird jedoch wie eine Vorauszahlung voll auf die Einkommensteuer angerechnet (siehe Kapitalertragsteuer). Über die Besteuerung von Gewinnanteilen gibt folgende Übersicht Auskunft:
I. Anteile gehören zum Privatvermögen
1. Wesentliche Beteiligung
a) laufende Erträge — Einkünfte aus Kapitalvermögen;
b) Verkauf mit Gewinn — Einkünfte aus Gewerbebetrieb und Freibetrag (§ 17 EStG), ermäßigter Steuersatz nach § 34 EStG;
c) Verkauf mit Verlust — Ausgleich des Verlustes mit anderen Einkunftsarten; Verlustabzug nach § 10d EStG; bei Vorliegen von Spekulationsgewinnen und Verlusten ist ein Ausgleich nur nach § 23 möglich.
2. Keine wesentliche Beteiligung
a) laufende Erträge — Einkünfte aus Kapitalvermögen;
b) Verkauf mit Gewinn — ggf. nach § 23 EStG als Spekulationsgewinn erfassbar (Sechsmonatsfrist, mehr als
1. 000,— DM);
c) Verkauf mit Verlust — Ausgleich nur mit Spekulationsgewinn; kein Verlustabzug nach § 10d EStG.
II. Anteile gehören zum Betriebsvermögen
1. Wesentliche Beteiligung
a) laufende Erträge — Einkünfte aus Gewerbebetrieb;
b) Verkauf mit Gewinn — Einkünfte aus Gewerbebetrieb (keine Vergünstigung);
c) Verkauf mit Verlust — Gewinnminderung und voller Verlustausgleich; Verlustabzug nach § 10d EStG.
Siehe auch: Sparanteile, Sparkonten, Zinserträge
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