wird dem institutionellen Außenhandel (Außenhandel, institutioneller) zugeordnet. Zum internationalen Vermittlerhandel (Internationale Markthelfer, internationale Absatzmittler, internationale Marktmittler) zählen (in Abhängigkeit der durch jeweils nationales Recht geprägten Erscheinungsformen) der internationale Handelsvertreter (Agent, International Agent Mid- dleman, Intermediary, Indentnehmer, Handelsvertreter), der internationale Kommissionär (Kommission), der internationale Makler sowie Handelsorganisationen, die sich mit diesen Funktionen ganz oder teilweise beschäftigen. Darüber hinaus haben sich den wirtschaftlichen und geographischen Erfordernissen entsprechend neuere Formen im internationalen Vermittlerhandel herausgebildet. Differenzierte Formen des „Go between man“ (etwa Consulting Engineers) sowie verschiedene internationale Dienstleistungsunternehmen (Vcrmittlungsdienste, Factor, internationaler) gewinnen zunehmend an Bedeutung im internationalen Vermittlungsgeschäft. Andere Formen sind kaum noch bekannt (.Shroff, Gombeeman). Die wirtschaftliche Tätigkeit des internationalen Vermittlerhandels besteht (wie die Handelsvermittlung im Binnenhandel) darin, Handelsware in eigenem oder fremdem Namen, aber für fremde Rechnung zu vermitteln. Iminternationalen Geschäft werden Zentral- regulierungs- und/oder Delkrederefunktionen übernommen (Delkredere). Mischformen zwischen Kaufmannshandel als Eigenhandel sowie besonderen Formen des Vermittlungshandels sind üblich. Auch andere Trägerschaften des Handels (Industriehandel, Handel der Banken, Konsumentenhandel, Staatshandel) betreiben den internationalen Vermittlungshandel. Der Internationale Handelsvertreter (Auslandsvermittler, Internationale Handelsagentur) arbeitet in fremdem Namen und für fremde Rechnung. Seine Bedeutung ist länderweise unterschiedlich. So vermag er kraft internationalem Handelsbrauch (Handelsbrauch, internationaler) oder gesetzlicher Regelung den institutionellen Großhandel in manchen Staaten zu umgehen oder auszuschalten. Der internationale Handelsvertreter ist selbständiger Kaufmann und damit vom angestellten Auslandsreisenden zu unterscheiden. Der Exportvertreter mit Sitz im Exportland (Exportagent, Auslandsverkaufsvertreter) übernimmt beim indirekten Export die kollektierende Funktion, meist aus dem Binnenland, aber auch aus Drittländern (Transithandel). Der Exportvertreter im Importland vermittelt als Platzvertreter (Locovertreter) für Gewerbe und Industrie zwischen ausländischem Importeur oder dem Exportgroßhandel. Im internationalen Vertretungsgeschäft sind Einfirmenvertreter und Mehrfirmenvertreter sowie Vermittlungsvertreter und Abschluß Vertreter zu unterscheiden. Der Generalvertreter kann im Binnenland erforderlichenfalls Subvertreter (Untervertreter, Regionalvertreter) ernennen. Exportvertreter haben für exportwillige Einzelwirtschaften Bedeutung, welche über keine Möglichkeiten zum direkten Export oder indirekten Export verfügen. Exportvertreter können mit der Befrachtung, Abfertigung oder Ausrüstung von Schiffen, ggf. auch mit der Buchung von Schiffspassagen (Schiffsmakler, Shipping agent), befaßt sein. Meist ist ihr Standort in letzteren Fällen ein Hochseehafen (Seehafenvertreter). Der Exportvertreter im Ausland wird dem direkten Export zugeordnet. Er ist, den jeweiligen länderspezifischen rechtlichen Gegebenheiten nach, selbständiger Kaufmann. Für den Vertretungs vertrag ist immer das jeweilige Landesrecht zu beachten, in dem der Vertre- ter die Vertretung ausübt. Wird der Vertretungsvertrag für länderübergreifende Regionen errichtet, kommt als Rechtsgrundlage u.U. auch internationales Zivilrecht in Betracht. Neben Importhändlern und Kommissionären (Konsignatären) haben Internationale Vertretungen (Internationale Repräsentanten, International Repre- sentatives) v. a. für die Exporteure Bedeutung, welche weder an Letztverbraucher verkaufen können, noch Direktinvestitionen (internationale Handelstochter, Exportniederlassung) tätigen können. Der Cif-Agent ist eine Sonderform des Exportvertreters im direkten Export, der häufig für mehrere Auftraggeber auf vertraglicher Grundlage Geschäftsabschlüsse tätigt. Als Überseevertreter fungieren heute neben kleinen selbständigen Handelsvertretern auch bedeutende Handelshäuser, welche nicht nur das Vertretungsgeschäft, sondern auch Eigengeschäfte betreiben, woraus sich Intertessenskonflikte ergeben können. Der internationale Kommissionär (Konsignatär) arb eitet im eigenen Namen für Rechnung des Exporteurs (Kommittenten, Konsignanten). Das Kommissionsgeschäft (Konsignationsgeschäft) kann auf fester, langfristiger Zusammenarbeit beruhen oder sich lediglich auf die Abwicklung eines bestimmten Geschäftes erstrecken. Das Rechtsverhältnis der Vertragspartner richtet sich nach jeweils gültigem nationalen Recht. Der Kommittent tritt gegenüber Dritten zurück, da der Kommissionär in eigenem Namen handelt. Der Kommissionär kann im Innenverhältnis in dauernder enger Verbindung mit seinem Kommittenten stehen, obwohl er nach außen selbständig auftritt. In diesem Fall ist er als internationaler Kommissionsagent sowohl Vertreter als auch Kommissionär. Der internationale Verkaufskommissionär tritt sowohl als Importeur aber auch als Tran- sithändler in Erscheinung. Von seinem Standort aus hilft er einen begrenzten Importmarkt (als Generalimporteur) oder eine geographische Region für das internationale Geschäft zu erschließen. Der Exporteur trägt i. d. R. neben Kosten und Gefahren auch das Risiko des Konsignationslagers. Im Normalfall wird der Kommissionär den Drittkon- trahenten zur Wahrung seines eigenen Marketing-Know-how (Problem der Funktionsausschaltung) nicht namentlich preisgeben. Damit haftet er selbst für die Erfüllung. Wird der Drittpartner genannt und übernimmt der Kommissionär die Forderungshaftung, steht ihm die Delkredereprovision zu. Kommt die Ausführung im Falle eines internationalen Kommissionsgeschäftes aus Verschulden des Kommittenten nicht zustande, steht ihm die Kommissionsprovision (commission) trotzdem zu. Im übrigen kommen die Vertragsvereinbarungen sowie eingeführter Handelsbrauch zum Tragen. Weitere Regelungen betreffen gesetzte Preislimits. Ferner kann der internationale Verkaufskommissionär die Ware in sein Eigentumübernehmen(Selbstein trittsrecht). DeminternationalenEinkaufskommissionär erteilt der ausländische Importeur den Auftrag, bestimmte Waren zu beschaffen. Dabei kann vereinbart werden, ob der Kommissionär die Ware zu einem bestimmten Höchstpreis („Limit“) oder zum bestmöglichen Preis („Bestens“) einkaufen soll. Der internationale Einkaufskommissionär hat für ordnungsgemäße (seemännische, seetüchtige) V erpackung sowie T ransport (V erschiffung) zu sorgen. Das Selbsteintrittsrecht steht dem internationalen Einkaufskommissionär nur zu, wenn es sich um die Beschaffung von Waren mit notierten Preisen (Warenbörse, sonstige Preisfestsetzungen) handelt. Confirming houses sind selbständige Handelshäuser in Großbritannien. An sie wen- den sich hauptsächlich Importeure aus den Commonwealth-Ländern, welche die genauen europäischen Einkaufsquellen nicht kennen. Die Confirming houses wiederum kaufen nicht nur in England, sondern auch im Ausland ein.
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