In der Gesundheitswirtschaft:
Synonym für „privates Beteiligungskapital“ (engl.).
Private Equity ist von Privatanlegern beschafftes Beteiligungskapital, Geldgeber sind institutionelle Investoren wie zum Beispiel Pensionskassen, Banken, Versicherungen oder auch Privatleute. Meist wird das Geld über so genannte Private Equity Fonds in nicht börsennotierte Unternehmen investiert, um diese dann umzustrukturieren und gewinnbringend weiterzuverkaufen.
Einen bedeutenden Anteil des Private-Equity-Markts macht das Venture-Capital oder Risikokapital aus, also privates Beteiligungskapital, das vor allem in junge, nicht börsennotierte Technologieunternehmen investiert wird.
Private Equity ist eine sehr risikoreiche Investitionsform, die im Erfolgsfall allerdings auch ungewöhnlich hohe Renditen von jährlich 15 bis 40 Prozent verspricht.
Auf dem Gesundheits- und Krankenhausmarkt sind Private-Equity-Unternehmen bisher eher wenig aufgetreten. Es gibt allerdings auf dem europäischen Krankenhausmarkt eine Reihe von Beispielen für solche Aktivitäten.
1. Begriff Der Begriff Private Equity beschreibt die ausserbörsliche (private) Beteiligung an Unternehmen in Form von haftendem Eigenkapital (equity). Anders als bei einer Fremdkapitalfinanzierung durch Darlehen, die gegen Verzinsung und Besicherung erfolgt, wird der Private Equity-Investor nicht Gläubiger, sondern Gesellschafter mit entsprechenden Vermögens- und Mitwirkungsrechten. Vor allem vor dem Hintergrund, dass nach Basel II die Eigenkapitalquote, also das Verhältnis von Eigenkapital zur Bilanzsumme, einen entscheidenden Bonitätsindikator für die Vergabe von Fremdkapital darstellt, gewinnt die Stärkung der Eigenkapitalbasis durch Private Equity-Investments gerade auch filr mittelständische Unternehmen besondere Bedeutung. Private Equity bildet den Oberbegriff für verschiedene Formen der Eigenkapitalfinanzierung. Im weiteren Sinne beinhaltet Private Equity deshalb auch die Frühphasenfinanzierung (early stage) durch einen Business Angel oder durch Venture Capital-Fonds. Überwiegend gebraucht wird der Begriff Private Equity aber im engeren Sinne für die Spätphasenfinanzierung, bei der Investoren durchaus auch Mehrheitsbeteiligungen anstreben. Ergänzt wird die Private Equity-Finanzierung durch Mezzanine Finanzierungsinstrumente (Nachrangkapital).
2. Erscheinungsformen von Private Equity a) Wachstumsfinanzierung (Growth Private Equity) In der Wachstumsphase ist das Unternehmen mit seinem Produkt bereits auf dem Markt und erzielt erste Umsätze. Das Unternehmen benötigt Kapital, um bedeutende Entwicklungsschritte, wie die Schaffung von zusätzlichen Produktionskapazitäten, eine Produktdiversifikation oder den Eintritt in einen neuen regionalen Markt bzw. die Internationalisierung zu finanzieren. b) Restrukturierungsfinanzierung (Turn-around Financing) Das Unternehmen bedarf in der Krise der Eigenkapitalzufuhr zum Ausgleich von Verlusten und zur Rückkehr in die Gewinnzone. Dies wird in der Regel verbunden sein mit einem Sanierungskonzept (Restart). c) Gesamterwerbsfinanzierung (Buy-Out Private Equity) Im Gegensatz zur Wachstumsfinanzierung geht es bei der Gesamterwerbsfinanzierung nicht um eine Beteiligung an einem Unternehmen durch Beitritt eines weiteren Gesellschafters, sondern es wird ein Unternehmen als Ganzes erworben und findet ein Gesellschafterwechsel statt. Es kann aber auch nur ein Unternehmensteil erworben und dann als eigenständiges Unternehmen weitergeführt werden (Spin Oft). Besondere Formen der Gesamterwerbsfinanzierung sind MBO/ MBI.
3. Private Equity Gesellschaften und Fonds Die Private Equity Gesellschaften sind in der Regel als Partnerschaften organisiert und gründen als Initiatoren Fonds, für die sie das Fundraising übernehmen. Die Fonds sind in der Regel als vermögensverwaltende GmbH & Co. KG organisiert, an der die Anleger als Kommanditisten beteiligt werden und deren Geschäftsführung von der Private Equity Gesellschaft über eine eigene Managementgesellschaft als geschäftsführender Kommanditistin übernommen wird. Die Beteiligungsunternehmen (targets) stehen bei Gründung des Fonds meist noch nicht fest (blind pool), sondern werden von der Private Equity Gesellschaft nach Prüfung im Rahmen einer Due Diligence ausgewählt. Entscheidende Investitionskriterien sind Marktposition und Wettbewerbsstärke eines Unternehmens, Markterfolgspotential, Qualität des Managements, aussagekräftiges Controllingund Berichtswesen (Transparenz) sowie eine schlüssige Strategie und Unternehmensplanung. Auf die künftige Entwicklung des Beteiligungsunternehmens kann der Fonds als Investor unterschiedlich starken Einfluss ausüben, Hands on oder Hands off. Der Fonds zieht seine Rendite (Return on Investment) aus der Wertsteigerung seiner Beteiligungen an den Portfoliounternehmen (Capital Gain). Realisiert wird dieser Wertzuwachs durch den Verkauf der Beteiligungen im Rahmen der Desinvestition. Reinvestitionen sind, wenn die steuerliche Gewerblichkeit vermieden werden soll, ausgeschlossen (Verbot einer revolvierenden Anlage). Die Private Equity Gesellschaften erhalten in der Regel eine jährliche Verwaltungsgebühr (Management fee) und darüber hinaus eine Gewinnbeteiligung Carried interest).
4. Rechtliche Gestaltung der Beteiligung Der Zufluss von Private Equity erfolgt üblicherweise im Wege einer Kapitalerhöhung, durch die die Beteiligungen von Altgesellschaftern „verwässert” werden, sowie durch die Zahlung eines Aufgelds/Agios, § 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB oder einer anderen Zuzahlung in die Kapitalrücklage, § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB. In einem Beteiligungsvertrag werden die Konditionen des Ein- und Ausstiegs des Investors geregelt, wie etwa durch Garantien der Altgesellschafter, Ratchet-Regeln, Verwässerungsschutz (Anti Dilution)-Klauseln, die einen Ausgleich zugunsten des Investors bei sinkender Bewertung in künftigen Finanzierungsrunden vorsehen, oder auch durch Vorzugsrechte des Investors an einem Liquidations- oder Veräusserungserlös (Liquidation Preference). Ferner kann ein besonderes Exit Right für den Investor vorgesehen werden. Das künftige Miteinander von Alt- und Neugesellschaftern wird üblicherweise in einer weiteren separaten Gesellschaftervereinbarung ausserhalb der Satzung geregelt. Hierin bedingt sich der Private EquityInvestor in der Regel besondere Informations- und Zustimmungsrechte zu bestimmten Geschäftsführungsmassnahmen oder grundlegenden Gesellschafterbeschlüssen aus (ggf. kombiniert mit einem Sitz im Aufsichts- oder Beirat der Gesellschaft); ferner werden standardmässig Beschränkungen für eine Anteilsveräusserung vorgesehen, wie etwa Vinkulierung, Vorkaufs-, Mitnahme- oder Mitveräusserungsrechte (Co-Sale Right).
5. Desinvestition (- Exit) a) Börsengang (Going Public) Der Börsengang schafft grosse Fungibilität aller Anteile, also auch der Anteile des Private EquityInvestors. Für das Beteiligungsunternehmen wird durch die Börsennotierung aber auch der öffentliche Kapitalmarkt und damit der Zufluss von Public Equity erschlossen. Die Möglichkeit eines Börsengangs ist jedoch abhängig von den jeweiligen Rahmenbedingungen am Kapitalmarkt. b) Verkauf des Unternehmens (Trade Sale) Eine Alternative zum Börsengang ist der Verkauf des Unternehmens an einen industriellen Investor (Mergers & Aquisitions), der sich meist über die Beteiligung Zugang zu neuen Technologien oder Märkten zu verschaffen sucht. Vollzogen wird der Verkauf des Unternehmens entweder durch den Verkauf der Anteile (Share Deal) oder aber durch den Verkauf der einzelnen Wirtschaftsgüter (Asset Deal). c) Verkauf an eine andere Private Equity Gesellschaft (Secondary Purchase) oder an Altgesellschafter (Buy-back) Weitere Varianten der Desinvestition sind, die Anteile an eine andere Private Equity Gesellschaft oder an Altgesellschafter zu veräussern. Diese Varianten sind jedoch seltener und eher ein „Notausstieg”. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe Abschluss nach US-GAAP, Aktiengesellschaft, deutsche, Aktiengesellschaft, österreichische, Bilanzanalyse, Corporate Governance, Due Diligence, Eigenkapital, Gesellschaftsformen, österreichische, Gesellschaftsrecht, europäisches, Going Public (Vorbereitungsphase), Going Public (Durchführungsphase), Hedgefonds, Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Jahresabschluss nach deutschem Recht, Jahresabschluss nach schweizerischem Recht, Mergers & Acquisitions, Ratingmethoden, kreditwirt schaftliche, Sanierungsmanagement, Unternehmensbewertung, Unternehmensethik, Venture Capital.
Literatur: Jesch, T.: Private-Equity-Beteiligungen — Wirtschaftliche, rechtliche und steuerliche Rahmenbedingungen aus Investorensicht, Wiesbaden 2004; v. Jugel, S.: Private Equity Investments — Praxis des Beteiligungsmanagements, Wiesbaden 2003; v. Kofler, G. (Hrsg.): Private Equity and Venture Capital — Finanzwirtschaftliche, steuerliche und rechtliche Aspekte der Finanzierung mit Risikokapital, Wien 2002; Leopold, G./Fromann, H./Kühr, T.: Private Equity — Venture Capital — Eigenkapital für innovative Unternehmer, München 2003; Lerner, J./Hardymon, F./Leamon, A.: Venture Capital and Private Equity — A Casebook, 3. Auflage, 2004; v. Salis-Lütolf, U.: Private Equity - Finanzierungsverträge. Funktion — Recht — Steuern, Baden-Baden 2002; Weitnauer, Handbuch Venture Capital, 2. Aufl., München 2001; ders., Management Buy-Out, München 2003. Internetadressen: www.bvk-ev.de; www.evca.com; vvww.private.equity.com
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