Unter elektronischem Geld versteht man sogenannte vorausbezahlte Karten („prepaid cards“) und softwaregestützte Systeme, die der Übertragung elektronisch gespeicherter Werteinheiten über Telekommunikationsnetze (z.B. das Internet) dienen und üblicherweise als „Netzgeld“ bezeichnet werden. Auf beide Formen können bereits jetzt Euro-Einheiten aufgeladen und damit — auch grenzüberschreitend — bezahlt werden. Im Eurosystem unterliegen die Aufladungs- Gegenwerte der Mindestreserve.
Abk.: E-Geld, E-Money, Electro-nicmoney. Elektronische neue Zahlungsinstrumente. Bez. Zahlungsmittel, deren Prinzip darin besteht, dass Geldeinheiten auf einem Datenträger, der sich im Besitz des Kunden befindet, elektronisch gespeichert sind. Der gespeicherte Betrag verringert oder erhöht sich, je nachdem ob der Inhaber damit etwas kauft oder verkauft bzw. das Zahlungsinstrument aufgeladen oder etwas davon abgebucht wird. E-Geld wurde per Gesetz zu einem neuen Zahlungsmittel. In Europa kann E-Geld nur von Banken und Unternehmen begeben werden, die der nationalen Umsetzung der E-Geldrichtlinie unterliegen. Wichtige Probleme und Herausforderungen für einen reibungslosen EZV stellen sich u. a. im Zusammenhang mit der Standardisierung und dem rechtlichen Rahmen sowie der Sicherheit der Zahlungsinstrumente und -mittel. Nur durch Anwendung einheitlicher Standards können die Vorteile einer Elektronisierung des gesamten Zahlungsvorgangs voll ausgeschöpft werden. Auch ist ein tragfähiger Rechtsrahmen für die Bereitstellung neuer Zahlungsdienstleistungen erforderlich. Schliesslich ist die Sicherheit dieser Dienstleistungen sowohl für die Anbieter von Zahlungsverkehrsdienstleistungen als auch die Öffentlichkeit sehr wichtig. Das Besondere an Transaktionen mit E-Geld ist u. a., dass dabei nicht unbedingt auf ein Bankkonto zugegriffen werden muss. Dies unterscheidet elektronisches Geld grundlegend von Zugangsprodukten. Zahlungen mit Zugangsprodukten - z. B. Debitierten - werden stets mittels Kontoüberweisungen abgewickelt. Einfunktionale elektronische Zahlungsmittel, die nur vom Emittenten selbst akzeptiert werden, fallen nicht unter den allg. akzeptierten Begr. elektronisches Geld. Solche einfunktionalen Zahlungen können als Anzahlungen auf später vom Emittenten zu erbringende Leistungen oder Warenlieferungen verstanden werden (z. B. Telefonwertkarten).
2. Nach KWG Werteinheiten in Form einer Forderunggegen die ausgebende Stelle, die a) auf elektronischen Datenträgern gespeichert sind, b) gegen Entgegennahmeeines Geldbetrages ausgegeben werden und c) von Drittenals Zahlungsmittel angenommen werden, ohne gesetzliches Zahlungsmittel zu sein.
3. Nach EU-Richtlinie 2000/46/EU Geldwert in Form einer Forderung gegen die ausgebende Stelle, der a) auf einem Datenträger gespeichert ist, b) gegen Entgegennahme eines Geldbetrags ausgegeben wird, dessen Wert nicht geringer ist als der ausgegebene monetäre Wert, c) von anderen Unternehmen als der ausgebenden Stelle als Zahlungsmittel akzeptiert wird.
4. Nach der EZB eine auf einem Medium elektronischgespeicherte Werteinheit, die allg. genutzt werden kann,um Zahlungen an Unternehmen zu leisten, die nicht die Emittenten sind. Dabei erfolgt die Transaktion nicht notwendigerweise über Bankkonten, sondern die Werteinheiten auf dem Speichermedium fungieren als vorausbezahltes Inhaberinstrument. Nach der EZB isr die elektronische Werteinheit mit Bargeld vergleichbar - obwohl sie i.Ge-gens.z. Bargeld nicht offen zirkulieren muss - und kannz.B. auf einer Chipkarte (kartengestützte Zahlungssysteme) oder einem PC (softwaregestützte Zahlungssysteme)gespeichert werden.
(E-Geld) auf festen oder beweglichen Medien gespeicherte elektronische Werteinheiten, die im Rechtsverkehr und Wirtschaftsleben als Zahlungsmittel dienen und von Personen akzeptiert werden, welche nicht die Emittenten sind. Zu unterscheiden sind zwei Grundformen: kartengestütztes und softwaregestütztes elektronisches Geld. Kartengeld, die ältere Form des E-Geldes, beruht auf einer Vorauszahlung des Karteninhabers für die Aufladungsgegenwerte (pre-paid cards; elektronische Geldbörse). Seitens des Inhabers der Karten liegt ein Aktivtausch vor. Die Karten speichern oft nicht nur Aufladungsgegenwerte, sondern erlauben u.U. auch die Verfügung über reguläre Kontenguthaben, und sie können darüber hinaus noch andere Dienste leisten, die mit dem Zahlungsverkehr nichts zu tun haben. Nicht zum E-Geld werden Karten gezählt, die nur spezifischen Zahlungen dienen (z.B. Telefonkarten). Softwaregestütztes E-Geld entsteht durch Speicherung elektronischer Werteinheiten auf den Speichermedien von Computern, von wo sie über Telekommunikationsnetze übertragen werden können. Die Werteinheiten können durch bare oder unbare Zahlungen, aber auch im Zuge einer simultanen Kredit- und Geldschöpfung entstehen. Der anfangs dem softwaregestützten E-Geld vorbehaltene Begriff „Netzgeld" umfaßt jetzt beide Formen von E-Geld, vorausgesetzt, dass die Karten auch für Zahlungen über Telekommunikationsnetze eingerichtet sind, was zunehmend der Fall ist. Vom elektronischen Geld sind sog. elektronische Zugangsprodukte zu unterscheiden, die es gestatten, unmittelbar über Einlagen bei -9 Monetären Finanzinstituten (MFIs) zu verfügen. Beispiele sind Debit-Karten, andere Point of Sale-Fazilitäten und Home-Banking. Elektronisches Geld hat die Eigenschaft, sich exponentiell mit der Zahl derer auszubreiten, die Zahlungen solcher Art leisten und akzeptieren. Der Zuspruch wiederum ergibt sich aufgrund der durch E-Geld bewirkten Effizienzsteigerung des Zahlungsverkehrssystems und der Absenkung der Transaktionskosten. Allerdings müssen kontraproduktive Entwicklungen gebannt bleiben. Ein Gefahrenpotential liegt im Aufkommen von „Geldern" mit unterschiedlichen Recheneinheiten und entsprechend vielen, möglicherweise variablen Wechselkursen; dafür ist Netzgeld mit seinem die Fesseln der Währungsgebiete sprengenden Expansionsdrang besonders prädestiniert. Eine andere Gefahr liegt im schwindenden Einlösevertrauen des Publikums aufgrund asymmetrischer Informationen und übler Erfahrungen z.B. mit Falschgeld und Konkursen von Emittenten, deren Reservehaltung den monetären Verbindlichkeiten nicht angemessen Rechnung trug. Gegen betrügerische Machenschaften sind die einzelnen Formen von E-Geld unterschiedlich gefeit; am wenigsten sind es Kartensysteme, die eine Übertragung der Aufladungsgegenwerte von Karte zu Karte erlauben und dadurch einer buchmäßigen Erfassung lange Zeit weitgehend entzogen bleiben. Unter geldpolitischen Gesichtspunkten ist eine Substitution von -5 Bargeld insbes. durch Kartengeld zu erwarten, in Europa vielleicht beschleunigt durch den - Euro, der drei Jahre lang nur als Buchgeld und E-Geld zusammen mit elf nationalen Denominationen existiert. Netzgeld tritt zunehmend in Konkurrenz zum Buchgeld. Beim Geldangebot tritt das Strukturelement Bargeldhaltung weiter zurück, auf das sich zu einem gewissen Teil die Geldmengenkontrolle der Zentralbank stützt. Nebenbei verliert die Zentralbank auf diese Weise auch seigniorage. Die vorn E-Geld und v.a. auch von den elektronischen Zugangsprodukten erwartete Effizienzsteigerung wird sich aller Voraussicht nach als erhöhte - Umlaufgeschwindigkeit des Geldes bemerkbar machen, da die Rationalisierung der Kassenhaltung erleichtert wird. Außerdem kann sich die Geldnachfrage verändern, und zwar im besonderen dann, wenn E-Geldbestände im Wettbewerb der Emittenten verzinst werden. Damit wird die ohnehin bestehende Notwendigkeit unterstrichen, einer Über-Emission von E-Geld entgegenzuwirken. Von einer Selbstregulierung des Marktes hält man nach jahrhundertelanger Eingriffspraxis naturgemäss wenig. Die Emissionskontrolle erfolgt somit über Privilegien zugunsten bestimmter Emittenten und über Reservehaltungsgebote; meist werden Pläne nach beiden Richtungen geschmiedet: Die Emission soll (einem ggf. um reine EGeld-Emittenten erweiterten Kreis von) MFIs vorbehalten bleiben, die unter bankrechtlichen Auflagen die Geschäfte betreiben, der Bankenaufsicht unterstehen und durch Mindestreserven den geldpolitischen Absichten der Zentralbank ausgeliefert sind. Als Geschäftszweig von MFIs ist E-Geld mittelbar in die Obhut der Zentralbank als - s lender of last resort gegeben. Die Verknüpfung mit Zentralbankgeld ist zweifach: E-Geld wird durch ein Strukturelement nach Art der Passivmindestreserve an Zentralbankgeld gekoppelt. Die Einheit des Geldwesens soll darüber hinaus auch durch die Pflicht der Einlösung von E-Geld in Zentralbankgeld zu jeder Zeit und gegenüber jedermann sichergestellt werden. Literatur: Europäische Zentralbank, August 1998
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