sämtliche Finanzierungsmassnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Die Kapitalerhöhung kann entweder durch Zuführung neuen Eigenkapitals von aussen (z.B. Einlagen der Unternehmer oder Mitunternehmer, Ausgabe junger Aktien, Erhöhung des Stammkapitals der GmbH) oder durch Selbstfinanzierung (Nichtentnahme von Gewinnen bzw. Zuweisung von Gewinnen an offene Rücklagen) erfolgen. Eine Kapitalerhöhung kann sich auch in der Weise vollziehen, dass eine Verschmelzung durch Aufnahme stattfindet, d.h. eine Gesellschaft eine andere Gesellschaft aufnimmt, indem sie deren Vermögen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten übernimmt, oder dass eine verschmelzende Umwandlung vorgenommen wird, d.h. eine Gesellschaft auf eine bereits bestehende Gesellschaft umgewandelt wird. Die Aufgabe einer Kapitalerhöhung ist i.d.R. eine Verbesserung der Liquidität des Betriebes, es sei denn, die Erhöhung vollzieht sich durch Einbringung von Sacheinlagen. Da durch eine Erhöhung des nominell gebundenen Eigenkapitals der Kapitalgesellschaften bzw. der Kommanditeinlagen die Haftungsbasis des Betriebes erweitert wird, nimmt i.d.R. auch seine Kreditwürdigkeit zu, so dass eine Kapitalerhöhung den Weg zur Aufnahme weiteren Fremdkapitals freimachen kann. Eine Kapitalerhöhung wird immer dann erfolgen müssen, wenn ein Betrieb auf Grund einer guten Geschäftslage seine Kapazität erweitern will und folglich neue Mittel zur Finanzierung benötigt. Erhöhungen des Eigenkapitals können aber auch dazu dienen, Fremdkapital durch Eigenkapital zu ersetzen, so dass keine Erweiterung der Kapitalbasis, sondern nur eine Änderung in der Zusammensetzung des Kapitals eintritt ( Umfinanzierung). Das ist insb. dann erforderlich, wenn infolge Kapitalmangels eine Finanzierung von Anlagen vorübergehend mit kurzfristigem Fremdkapital erfolgt ist, das unbedingt durch langfristiges Kapital abgelöst werden muss, wenn nicht schwere Schäden für den Betrieb eintreten sollen. Auch Rationalisierungsmassnahmen, insb. Modernisierungsinvestitionen zur Berücksichtigung technischen Fortschritts, können Kapitalerhöhungen notwendig machen. Bei Aktiengesellschaften kann die Kapitalerhöhung auch andere als reine Finanzierungszwecke verfolgen, so z.B. wenn junge (neue) Aktien den Belegschaftsmitgliedern an- geboten oder wenn durch die Erhöhung des Aktienkapitals bestehende Mehrheitsverhältnisse verändert oder die neuen finanziellen Mittel zum Erwerb von Beteiligungen verwendet werden sollen. Bei Personengesellschaften müssen, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht, alle Gesellschafter der Kapitalerhöhung zustimmen, da sowohl durch zusätzliche Einlagen der bisherigen Gesellschafter als auch durch Aufnahme weiterer Gesellschafter eine Verschiebung der Anteilsverhältnisse eintreten kann. Neuen Gesellschaftern wird i.d.R. nicht die gesamte Einlage als Kapitalanteil zugeschrieben, sondern nur der Bruchteil, der unter Berücksichtigung der Beteiligung an den bereits vor ihrem Eintritt gebildeten stillen Rücklagen und Komponenten des Firmenwertes wertmässig der Einlage entspricht. Bei der Aktiengesellschaft sind folgende Formen der Kapitalerhöhung zu unterscheiden: (1) Die Kapitalerhöhung durch Zufluss neuer Geldmittel kann erfolgen als Kapitalerhöhung gegen Einlagen (§§182-191 AktG), als bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192-201 AktG) oder als genehmigtes Kapital (§§ 202-206 AktG). (2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle Kapitalerhöhung, §§ 207-220 AktG) vollzieht sich durch Umwandlung von bisher als offenen Rücklagen ausgewiesenem Eigenkapital in Nennkapital,, Buchmässig gesehen erfolgt ein Passivtausch,, die Rücklagen vermindern sich, das Nennka pital wird entsprechend erhöht ( Umfinanzierung). Literatur: Vormbaum, H., Finanzierung der Betriebe, 8. Aufl., Wiesbaden 1990. Wöbe, G./Bilstein, ]., Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, Aufl., München 1991, S. 68 ff.
Erhöhung des Eigenkapitals durch Zuführung neuer Mittel in ein Unternehmen von außen oder durch Selbstfinanzierung (Gewinnthesaurierung). Motive für eine Kapitalerhöhung können die Verbesserung von Liquidität und Kreditwürdigkeit ( . Kreditwürdigkeitsprüfung) sowie die Deckung eines bestehenden oder zukünftigen Mittelbedarfs sein.
Grundsätzliche Möglichkeiten der Kapitalerhöhung:
1. Selbstfinanzierung durch Gewinnthesaurierung (= Nichtausschüttung erzielter Gewinne),
2. Erhöhung der Gesellschaftereinlagen (Gesellschaft) und
3. Aufnahme weiterer Gesellschafter.
(Kapitalaufstockung)
(1) bei Unternehmen mit variablem Eigenkapital (Einzelunternehmung, Personengesellschaften): formlos durch unmittelbare Verbuchung auf dem Eigenkapitalkonto.
(a) Einzelunternehmung: Einzahlung von Mitteln aus dem Privatvermögen sowie durch Selbstfinanzierung. Außerdem ist die Kapitalerhöhung durch Aufnahme stiller Gesellschafter möglich, ohne dass hierdurch die Rechtsform geändert werden muß. Ansonsten bleibt nur die Möglichkeit der Umgründung.
(b) OHG: Einzahlungen von Mitteln aus den Privatvermögen der Gesellschafter, durch Selbstfinanzierung und/oder grundsätzliche Möglichkeit der Aufnahme neuer Gesellschafter. Allerdings erhöht sich bei zu großer Anzahl der Gesellschafter die Wahrscheinlichkeit intrapersoneller Konflikte bei der Ausübung der Führungsfunktionen.
(c) KG: Einzahlungen von Mitteln aus dem Privatvermögen des Komplementärs und durch Zahlungen der bisherigen Kommanditisten. Weiterhin durch Selbstfinanzierung sowie durch die Aufnahme eines weiteren Komplementärs sowie zusätzlicher Kommanditisten, die dann insgesamt entsprechende Zahlungen leisten. Da auch zwischen Komplementären leicht intrapensionelle Konflikte entstehen können, bleibt oft nur der Weg, neue Kommanditisten zu gewinnen.
(2) bei Unternehmungen mit festgelegtem Stamm- bzw. Grundkapital (GmbH, AG, KGaA): gesetzlich geregelt.
(a) Aktiengesellschaft
Effektive Kapitalerhöhung durch Ausgabe junger Aktien
(Bilanzverlängerung):
Die ordentliche Kapitalerhöhung begründet neue Mitgliedschaftsrechte, daher haben bisherige Aktionäre ein Bezugsrecht) auf die jungen Aktien. Sie wird mit Dreiviertel-Mehrheit des vertretenen Grundkapitals oder, falls statuarisch davon abweichend festgelegt, mit entsprechender Mehrheit beschlossen. Unterpari-Emission junger Aktien (Ausgabe unter Nennwert) ist verboten. Das Agio ist der gesetzlichen Rücklage zuzuweisen, nach neuem Bilanzrecht in die Kapitalrücklagen einzustellen.
Die bedingte Kapitalerhöhung (Bezugsaktien) erfolgt nur unter bestimmten Bedingungen, wie Ausgabe von Wandelanleihen oder Bezugsrechtsobligationen ( Optionsanleihe, Optionsgenußschein), zur Vorbereitung einer Fusion mehrerer Unternehmen mit dem Ziel, den alten Aktionären zukünftig den gleichen Beteiligungsanteil zu sichern (Aktionäre der aufzunehmenden Gesellschaft werden abgefunden) sowie zur Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer (Erfolgsbeteiligung, Belegschaftsaktien). Der Nennbetrag des bedingten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen. Bedingtes Kapital ist in der Bilanz zu vermerken (§152Abs. 1 AktG).
Die Kapitalerhöhung ist ein Sonderanlaß der Finanzierung. Sie dient der Vergrößerung des Eigenkapitals bei Einzelunternehmungen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Mit dem Begriff der Kapitalerhöhung ist insbesondere die Erhöhung des Nominalkapitals der Kapitalgesellschaften, insbesondere des Grundkapitals der Aktiengesellschaft, gemeint. Die Kapitalerhöhung der Aktiengesellschaft kann erfolgen als ordentliche Kapitalerhöhung ( Kapitalerhöhung gegen Einlagen), als genehmigte Kapitalerhöhung, als bedingte Kapitalerhöhung und als nominelle Kapitalerhöhung ( Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln). Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ist die Erhöhung des Grundkapitals einer Aktiengesellschaft, bei der offene Rücklagen in Grundkapital übergeführt werden. Da kein zusätzliches Eigenkapital der Gesellschaft zugeführt wird, sondern lediglich eine Umschichtung des vorhandenen Eigenkapitals erfolgt, also ein Passivtausch vorliegt, wird auch von einer formellen oder nominellen Kapitalerhöhung gesprochen. Sie erfordert einen Beschluß der Hauptversammlung von mindestens drei Vierteln des vertreten Grundkapitals gemäß § 207 AktG. Die Aktionäre erhalten im Rahmen der Kapierhöhung aus Gesellschaftsmitteln junge ctien in Form von Berichtigungsaktien, die auch als Gratisaktien oder Zusatzaktien bezeichnet werden. Der Bezugskurs ist hierbei eich Null.
Der Begriff Kapitalerhöhung bezeichnet sämtliche Finanzierungsmaßnahmen zur Erhöhung des Eigenkapitals eines Unternehmens. Sie kann entweder durch Zuführung neuen Eigenkapitals von außen (z. B. Einlagen der Unternehmer oder Mitunternehmer, Ausgabe junger Aktien, Erhöhung des Stammkapitals der GmbH) oder durch Selbstfinanzierung (Nichtentnahme von Gewinnen bzw. Zuweisung von Gewinnen an offene Rücklagen) erfolgen. Bei Personengesellschaften müssen soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht alle Gesellschafter der Kapitalerhöhung zustimmen (Gesellschafterversammlung), da sowohl durch zusätzliche Einlagen der bisherigen Gesellschafter als auch durch Aufnahme neuer Gesellschafter eine Verschiebung der Anteilsverhältnisse eintreten kann. Neuen Gesellschaftern wird i. d. R. nicht die gesamte Einlage als Kapitalanteil zugeschrieben, sondern nur der Bruchteil, der unter Berücksichtigung der Beteiligung an den bereits vor ihrem Eintritt gebildeten stillen Rücklagen wertmäßig der Einlage entspricht. Bei der AG sind folgende Formen der Kapitalerhöhung zu unterscheiden: (1) Die Kapitalerhöhung durch Zufluß neuer Geldmittel. Sie kann erfolgen als ordentliche Kapitalerhöhung (§§ 182191 AktG von 1965), als bedingte Kapitalerhöhung (§§ 192201 AktG von 1965) und als genehmigtes Kapital (5$ 202206 AktG von 1965). (2) Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (nominelle K., §§ 207220 AktG von 1965). Die ordentliche Kapitalerhöhung vollzieht sich durch Ausgabe neuer (junger) Aktien, auf die den bisherigen Aktionären Grundsätzlich ein unentziehbares Bezugsrecht zusteht. Es soll dem Aktionär die Aufrechterhaltung seiner bisherigen prozentualen Beteiligung ermöglichen und ihn vor Vermögensverlusten schützen, die eintreten würden, wenn der Ausgabekurs der jungen Aktien unter dem Kurs der alten Aktien liegt und folglich nach der Kapitalerhöhung für alle Aktien sich ein niedrigerer Kurs (Mittelkurs) ergibt. Die bedingte Kapitalerhöhung soll die Ansprüche auf Aktien, die sich aus Umtausch und Bezugsrechten der Inhaber von Wandelschuldverschreibungen ergeben, sichern, Fusionen vorbereiten und die Gewährung von Bezugsrechten an Arbeitnehmer der Gesellschaft zum Bezug neuer Aktien gegen Einlage von Geldforderungen ermöglichen, die den Arbeitnehmer aus einer ihnen von der Gesellschaft eingeräumten Gewinnbeteiligung zustehen. Durch das genehmigte Kapital ermächtigt die Hauptversammlung (HV) einer AG den Vorstand für längstens 5 Jahre, das Grundkapital bis zu einem bestimmten Nennbetrag, der die Hälfte des bisherigen Grundkapitals nicht überschreiten darf, zu erhöhen. Durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln wird das Nennkapital einer Kapitalgesellschaft durch Umwandlung von bisher als offene Rücklagen ausgewiesenem Eigenkapital in Nennkapital erhöht. Buchmäßig gesehen erfolgt ein Passivtausch, die Rücklagen ver mindern sich, das Nennkapital wird entsprechend erhöht. Die Anteilseig ner erhalten Zusatzanteile (Gratisak tien), durch die die durch die nomi nelle Kapitalerhöhung eintretende und i. d. R. be absichtigte Minderung des Kurses ausgeglichen wird; d. h. die Anzahl der Aktien erhöht sich, der Kurs sinkt, aber das Produkt aus Nenn wert und Kurs bleibt rechnerisch konstant.
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