Prüfung durch staatliche Institutionen, inwieweit von öffentlichen Massnahmen (z.B. Bauplanungen, Vorbereitung von Gesetzen) und privaten Massnahmen (Produktionsanlagen, Verkauf neuer Produkte) schädliche Umwelteinwirkungen zu erwarten sind. Sie bezweckt, bei öffentlichen Massnahmen Menschen, Tiere, Pflanzen und schutzwürdige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen. Hilfsmittel der Umweltverträglichkeitsprüfung können Risikokataster und Risikoanalysen sein.
Umfasst die Ermittlung und Beschreibung der Auswirkungen eines Vorhabens auf den Schutzgegenstand. Sie wird im Rahmen eines öffentlichen Genehmigungsverfahrens durchgeführt und ist unselbstständiger Teil eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens, das zur Zulassung des betreffenden Vorhabens erforderlich ist im Zuge der Entscheidungsvorbereitung. Außerdem ist auch ihr innerbetrieblicher Einsatz, etwa zur Vorbereitung von Investitionsentscheidungen oder im Zuge von Planungsverfahren möglich.
In der Umweltwirtschaft:
Eine umfassende Informationsbeschaffung erfordert die Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem „Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)“ von 1990 bezogen auf ein Planungsvorhaben: Die Auswirkungen des Vorhabens sind zu erheben, zu beschreiben und zu bewerten hinsichtlich Menschen, Tiere, Pflanzen, der Umweltmedien, der Landschaft einschließlich der Wechselwirkungen. Ebenfalls sind zu berücksichtigen Kultur- und sonstige Sachgüter. Viele Kommunen praktizieren eine freiwillige Umweltverträglichkeitsprüfung in Fällen, für die das UVPG keine Prüfung vorschreibt.
In der Umweltwirtschaft:
1. Einleitung
Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) findet ihre Grundlage in der entsprechenden EG-Richtlinie zu dieser Materie aus dem Jahre 1985. Die Umsetzung dieser Richtlinie durch Gesetz erfolgte in der Bundesrepublik erst im Jahre 1990. Dabei enthält Art. 1 dieses Gesetzes das eigentliche Stammgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), die Art. 2 bis 12 des Gesetzes enthalten Änderungen verschiedener Fachgesetze. Das deutsche UVP-Gesetz geht in einzelnen Punkten über die Anforderungen der Richtlinie hinaus. So werden insbesondere Vorhaben der Landesverteidigung sowie Flächennutzungs- und Bebauungspläne als UVP-pflichtig mit einbezogen. Ebenso sind neben der Errichtung und dem Betrieb auch wesentliche Änderungen UVP-pflichtiger Vorhaben erfaßt. Der deutsche Gesetzgeber ging bei der Umsetzung der Richtlinie davon aus, daß im deutschen Recht bereits eine Reihe von differenzierten Planungs- und Entscheidungsverfahren vorhanden sind. In diesen kann die Umweltverträglichkeit von Vorhaben geprüft werden, ohne daneben ganz neue Verfahren zu entwickeln. Somit ist die UVP als unselbständiger, integraler Bestandteil der unterschiedlichen umweltrechtlichen Zulassungsverfahren (nach dem BImSchG oder dem WHG ) ausgestaltet worden. Von der Schaffung neuer Verfahren und Behörden wurde abgesehen. Zur Verfahrenslenkung und Norminterpretation wurde 1995 die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des UVPG erlassen (UVPVwV).
Im UVPG wurden folgende Neuerungen verankert:
der integrative und medienübergreifende Ansatz der UVP;
eine bereichsübergreifende Verfahrens und Entscheidungskoordinierung;
die Frühzeitigkeit der Prüfung;
die generelle Öffentlichkeitsbeteiligung;
die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung.
Die UVP dient damit vor allem dem im deutschen Umweltrecht vielfältig verankerten Vorsorgeprinzip. Als Instrument der Vorsorge ist die UVP durch ihren integrativen Ansatz und durch den Grundsatz der Frühzeitigkeit der Prüfung gekennzeichnet. Der integrative Ansatz bedeutet, daß die Umweltmedien Luft, Boden und Wasser und die Umweltgüter nicht isoliert, sondern in einer Gesamtschau aller Auswirkungen unter Einschluß ihrer Wechselwirkungen zu betrachten sind. Dieser integrative und medienübergreifende Ansatz der UVP entspricht einem Umweltverständnis, das die unterschiedlichen Umweltsektoren in eine ganzheitliche Betrachtung der Umwelt einbeziehen soll. Daneben soll die UVP das umweltpolitische Kooperationsprinzip konkretisieren. Das Kooperationsprinzip verlangt ein Zusammenwirken aller staatlichen und gesellschaftlich-umweltpolitischen Kräfte in einem Willensbildungs- und Entscheidungsprozeß sowie bei der Realisierung der Zielsetzungen. Es dient dazu, die Informationslage der Beteiligten zu verbessern. Damit werden auch in der Regel die Akzeptanz und die Wirksamkeit umweltpolitischer Entscheidungen erhöht. Außerdem soll damit ein ausgewogenes Verhältnis zwischen individuellen Freiheiten und gesellschaftlichen Bedürfnissen hergestellt werden. Die UVP soll also konkret eine verbesserte Zusammenarbeit zwischen Trägern des Vorhabens, den beteiligten Behörden und der Öffentlichkeit veranlassen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist es, möglichst vollständige Angaben über die wichtigsten Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu erhalten.
Die UVP umfaßt im Rahmen einer Gesamtschau die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens auf:
Menschen;
Tiere;
Pflanzen;
Boden;
Wasser;
Luft;
Klima;
Landschaft einschließlich der jeweiligen Wechselwirkungen;
Kultur- und sonstige Sachgüter.
„Auswirkungen“ können definiert werden als Veränderungen der menschlichen Gesundheit oder physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit einzelner Bestandteile der Umwelt oder der Umwelt insgesamt. Zu den Auswirkungen gehören auch solche Folgen, für die das zu prüfende Projekt nicht die alleinige Ursache setzt. Unmittelbare werden ebenso wie mittelbare Folgen erfaßt. Einbezogen werden alle Auswirkungen, die nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls verursacht werden können, auch wenn ihr Eintritt nur möglich und wenig wahrscheinlich ist.
Die Auswirkungen eines Vorhabens werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UVPG ermittelt, beschrieben und bewertet. Das Ermitteln besteht in einer prognostischen Tätigkeit, die einen erheblichen Umfang haben kann. Die Grundlage bildet eine Erfassung des Projektes und seiner denkbaren Folgen. In einer weiteren Prognose ist der so ermittelte Zustand mit demjenigen zu vergleichen, der sich ohne das Projekt einstellen würde. Die Beschreibung stellt eine schriftliche Niederlegung der Entscheidungsgrundlagen der Behörde dar. Sie wird sowohl vom Vorhabensträger als auch von der Behörde geleistet. Die Bewertung der Auswirkungen eines Vorhabens schließlich führen zu der Beurteilung, ob und inwieweit die ermittelten Umweltfolgen hingenommen werden sollen. Dabei sind die Bewertungsmaßstäbe der Spezialgesetze heranzuziehen, die im Lichte des UVPG auszulegen sind.
Das Verfahren der UVP im Rahmen eines Zulassungsverfahrens läuft grundsätzlich in sieben Schritten ab:
Anwendbarkeit des UVPG
Die Frage, ob eine UVP bei einem geplanten Vorhaben überhaupt erforderlich ist, beantwortet § 3 UVPG. In den Anwendungsbereich der gesetzlichen UVP-Pflicht fallen nach § 3 UVPG die Verfahren, die die hoheitliche Entscheidung (z. B. Genehmigung, Planfeststellung) über die Zulässigkeit solcher Vorhaben zum Gegenstand haben, die in der Anlage zu § 3 UVPG (inkl. Anhang) aufgeführt sind (z. B. Abfalldeponien, Bundesfernstraßen etc.). Durch die Anlage zu § 3 UVPG ist der Kreis der UVPpflichtigen Vorhaben recht weit gezogen und geht z. T. über das von der UVP-Richtlinie geforderte Maß hinaus. Anlage und Anhang zu § 3 UVPG können aber durch die Bundesregierung mit Zustirnmung des Bundesrates und des Bundestages verändert werden. Dabei ist zu beachten, daß Vorhaben in der Regel nur dann für uneingeschränkt UVPpflichtig erklärt werden, wenn sie eine bestimmte Größenordnung erreichen.
Unterrichtung über den voraussichtlichen Untersuchungsrahmen
Der Vorhabensträger unterrichtet die zuständige Behörde über das geplante Vorhaben, § 5 S. 1 UVPG. Die Zuständigkeit von Behörden ergibt sich aus der Art des Vorhabens. Ein Zeitpunkt für die Unterrichtung der Behörde ist nicht festgelegt. Unter praktischen Gesichtspunkten ist jedoch eine frühzeitige Information nützlich. Die zuständige Behörde ist sodann verpflichtet, den Untersuchungsrahmen der UVP mit dem Vorhabensträger abzustimmen. In Bezug auf den Umfang der UVP soll dabei abgestimmt werden, welche Unterlagen entscheidungserheblich sind, welche Unterlagen davon bereits vorliegen und welche der Vorhabensträger noch beizubringen hat. Die Behörde orientiert sich dabei auf der Grundlage geeigneter, vom Träger des Vorhabens vorgelegter Unterlagen entsprechend dem jeweiligen Planungsstand an den zu erwartenden Umweltbeeinträchtigungen und dem zu erwartenden Untersuchungsumfang. Die Unterrichtung betrifft Gegenstand, Umfang und Methoden der UVP sowie sonstige für die Durchführung der UVP erhebliche Fragen. Sie beruht auf einer Übertragung der Erfahrungen aus dem anglo-amerikanischen Recht, wo die Unterrichtung „Scoping“ genannt wird. Der Ablauf der Erörterungsverfahrens ist in das Ermessen der Behörde gestellt. Wichtig für die Erläuterung dieses Verfahrensabschnittes ist, daß Belange, die für die Durchführung der UVP nicht erheblich sind - z. B. wirtschaftliche, gesellschaftliche oder soziale Auswirkungen des Vorhabens -, nicht Gegenstand der Abstimmung des Untersuchungsrahmens sind. Eine nähere Ausgestaltung des Scoping-Verfahrens erfolgt durch Ziff. 0.4 UVPVwV, die den Zweck dieses Verfahrens deutlicher umreißt und des weiteren ins einzelne gehende Regelungen über Einleitung und Ablauf der Unterrichtung, die Mitteilung durch den Träger des Vorhabens, den Gegenstand der Besprechung des Untersuchungsrahmens, die Hinzuziehung anderer Behörden, Sachverständiger und Dritter, die Unterrichtung sowie die Zurverfügungstellung von Informationen durch die zuständige Behörde.
c) Unterlagen des Vorhabenträgers
Es folgt die eigentliche Umweltverträglichkeitsprüfung mit der Vorlage der entscheidungserheblichen Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der Umfang der Unterlagen, die für die Durchführung einer UVP einzureichen sind, ist i. e. S. in § 6 UVPG geregelt. Vorlagepflichtig ist grundsätzlich der Vorhabenträger. Gemäß § 6 Abs. 1 UVPG sind die entscheidungserheblichen Unterlagen bereits zu Beginn des Verfahrens vorzulegen, in dem die Umweltverträglichkeit geprüft wird. Setzt der Beginn des Verfahrens einen schriftlichen Antrag, die Einreichung eines Planes oder ein sonstiges Handeln des Vorhabenträgers voraus, dann sind die erforderlichen Unterlagen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie mit den übrigen Unterlagen ausgelegt werden können. Die Mindestunterlagen, die vom Vorhabenträger vorzulegen sind, ergeben sich aus § 6 Abs. 3 UVPG.
Erforderlich sind danach zumindest:
Vorhabensbeschreibung;
Beschreibung der zu erwartenden Emissionen und Reststoffe; Beschreibung der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen;
Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen.
Die vorgenannten Beschreibungen sind allgemeinverständlich zusammenzufassen. Wichtig ist vor allem, wie in § 6 Abs. 3 Nr. 4 UVPG klargestellt ist, daß keine Unterlagen gefordert werden dürfen, die im Hinblick auf Kenntnisstand und Prüfungsmethode vom Vorhabenträger nicht erwartet werden können. Gefordert ist somit nur der allgemeine Kenntnisstand. Notwendig sind nur allgemein anerkannte Prüfungsmethoden. § 6 Abs. 4 UVPG enthält weitere Vorlagepflichten, die aber an die einschränkenden Merkmale der Erforderlichkeit und Zumutbarkeit geknüpft und damit ausdrücklich durch das Verhältnismäßigkeitsprinzip begrenzt sind. Für das Merkmal der Zumutbarkeit gilt ein objektivierter Maßstab. D. h., daß von einem wirtschaftlich leistungsstärkeren Unternehmen nicht mehr Unterlagen gefordert werden können als von einem weniger leistungsstarken Unternehmen. Umgekehrt muß auch von einem leistungsschwächeren Unternehmen das Mindestmaß der Unterlagen für die UVP gefordert werden.
§ 6 Abs. 4 verlangt über Abs. 3 hinaus Angaben zu:
verwendeten technischen Verfahren,
Beschreibung der Umwelt,
Angaben über Vorhabenalternativen,
Schwierigkeiten, bei der Zusammenstellung der Unterlagen.
Nähere Regelungen über den Umfang der eigenen Ermittlungen der Behörde enthält das UVP-Gesetz nicht. Dies läßt nur den Schluß zu, daß das UVP-Gesetz keine Spezialregelungen enthält, die die allgemeine Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 BundesVwVfG zum Untersuchungsgrundsatz ausschließen wollen. Die §§ 5 und 6 UVPG sind vielmehr als besondere Regelungen über die Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten aufzufassen. Es bleibt also auch im Rahmen der UVP bei der grundsätzlichen Aufklärungspflicht der Behörde. Dies ergibt sich indirekt auch aus § 11 S. 2 UVPG. Dort wird von der Einbeziehung von „eigenen Ermittlungen“ in die zusammenfassende Darstellung gesprochen. Die Aufklärungspflicht wird nur zu einem - allerdings nicht unerheblichen - Teil auf den Vorhabenträger abgewälzt.
d) Beteiligung anderer Behörden
§ 7 UVPG bestimmt, daß die zuständige Behörde die Stellungnahmen der Behörden einholt, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Welche Behörden im Einzelfall zu beteiligen sind, ergibt sich aus dem anzuwendenden materiellen Recht aus der Art des jeweiligen Vorhabens. Bei der Beurteilung, ob der Aufgabenkreis einer Behörde berührt ist, ist regelmäßig ein großzügiger Maßstab anzuwenden. Meist sind die zu beteiligenden Behörden in entsprechenden Verwaltungsvorschriften festgehalten.
Die grenzüberschreitende Behördenbeteiligung ist in § 8 UVPG geregelt. § 8 UVPG unterscheidet zwischen der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung einerseits im Rahmen der EG und andererseits der Behörden aus Nachbarstaaten außerhalb der EUmweltverträglichkeitsprüfung Gefordert war nach der EU-Richtlinie zur UVP nur eine Behördenbeteiligung innerhalb der EUmweltverträglichkeitsprüfung In § 8 Abs. 2 UVPG ist jedoch auch eine Regelung zur grenzüberschreitenden Beteiligung von Behörden außerhalb der EU eingeführt worden. Dies hat der Gesetzgeber vorgesehen, weil die Bundesrepublik wegen ihrer zentralen Lage in Europa im Hinblick auf weiträumige, grenzüberschreitende Umweltbeeinträchtigungen auch eine Behördenbeteiligung der Nachbarstaaten für sinnvoll erachtet, die nicht an deren EUMitgliedschaft geknüpft ist. Die Beteiligung der Behörden dieser Nicht-EU-Staaten an deutschen UVP-Verfahren setzt allerdings voraus, daß die Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gewährleistet sind. Diese Voraussetzungen sind in § 8 Abs. 2 UVPG ausdrücklich aufgenommen. Denn bei Nicht-EU-Staaten kann insoweit nicht von einem gemeinsamen Grundverständnis der UVP - wie es die EU-Richtlinie zur UVP für alle EU-Mitgliedsstaaten vorgibt - ausgegangen werden. Grundlage der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung sind die Angaben des Vorhabenträgers über die möglichen erheblichen Auswirkungen seines Vorhabens auf die in § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG genannten Schutzgüter des anderen Staates sowie eigene Informationen der Behörden. Hinsichtlich des Zeitpunktes der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung ist in § 8 Abs. 1 UVPG bestimmt, daß diese zeitgleich mit der inländischen Behördenbeteiligung stattzufinden hat. Auf die Informationen, die nach § 8 Abs. I, Abs. 2 UVPG zu erteilen sind, können Konsultationen erfolgen, die in § 8 Abs. 3 UVPG geregelt sind. Hinsichtlich der Konsultationen wird ebenfalls auf die völkerrechtlichen Grundsätze von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit verwiesen. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Gleichwertigkeit sich sowohl auf das Verfahren als auch auf die Verwertungsmaßstäbe beziehen soll, die in der Bundesrepublik und dem Nachbarstaat angewandt werden. Dadurch soll ein gewisser Anreiz für eine Annäherung von inhaltlichen Bewertungskriterien zwischen den Nachbarstaaten und der Bundesrepublik gegeben werden.
e) Öffentlichkeitsbeteiligung
Zentrales Anliegen der UVP ist die Öffentlichkeitsbeteiligung. Geregelt ist sie in § 9 UVPG. Die Öffentlichkeitsbeteiligung soll sowohl dem Informationsbedürfnis der Behörde als auch dem Grundrechtsschutz der Betroffenen dienen. Zur Öffentlichkeitsbeteiligung gehören die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen eines Vorhabens und die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die behördliche Entscheidung. Anhörung und Unterrichtung der Öffentlichkeit sind unverzichtbare Bestandteile der UVP (§ 2 Abs. 1 S. 3 UVPG). Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 UVPG hat die zuständige Behörde die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der ausgelegten Unterlagen i. S. des § 6 UVPG anzuhören. Dabei muß gemäß S. 2 des § 9 Abs. 1 UVPG das Anhörungsverfahren den Anforderungen des § 73 Abs. 3 bis 7 VwVfG entsprechen. Der Verweis auf das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt im Sinne eines Mindeststandards für die Anforderungen an die Öffentlichkeitsbeteiligung. Darüber hinausgehende Regelungen, z. B. die sog. „Jedermann-Anhörung“ nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz oder dem –+Atomgesetz, bleiben gemäß § 4 S. 2 UVPG unberührt. Nach § 73 Abs. 3 S. 1 VwVfG sind die Unterlagen in den Gemeinden in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, einen Monat öffentlich zur Ansicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann nur verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und diesen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben werden kann, den Plan einzusehen. Nach § 73 Abs. 4 VwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen gegen den Plan erheben. § 73 Abs. 5 VwVfG enthält detaillierte Regelungen über die Art und Weise der Bekanntmachung des Vorhabens. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens den Behörden, den Betroffenen sowie den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zu erörtern. Dazu enthält § 73 Abs. 6 VwVfG ebenfalls eine detaillierte Regelung. In § 9 Abs. 1 S. 3 UVPG wird klargestellt, daß die Öffentlichkeit nur einmal angehört werden muß, auch wenn die Unterlagen während des laufenden Verfahrens nach der Anhörung der Öffentlichkeit geändert werden. Etwas anderes gilt nur in dem Fall, daß die Änderung der Unterlagen zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen erwarten läßt. § 9 Abs. 2 UVPG regelt die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Entscheidung. Zu unterrichten sind die bekannten Betroffenen und diejenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist. Zugänglichmachen i. S. des § 9 Abs. 2 UVPG bedeutet, daß den Betroffenen die Gelegenheit zur Einsichtnahme in die Entscheidung eingeräumt wird. Dies kann durch Zustellung der Entscheidung, durch ortsübliche Bekanntmachung oder auf andere Weise erfolgen. Einzelheiten hierfür sind - soweit erforderlich - in bereichsspezifischen Verfahrensvorschriften oder von der Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. § 9 Abs. 3 UVPG regelt die notwendige Ausgestaltung der Öffentlichkeitsbeteiligung in vorgelagerten Verfahren, d. h. also z. B. in Linienbestimmungsverfahren für Bundesfernstraßen. Hier genügt die Gewährung der Einsichtnahme in die Unterlagen und die Möglichkeit zur Äußerung. Um zu vermeiden, daß in den vorgelagerten Verfahren Rechtsschutzmöglichkeiten eröffnet werden, die nach dem deutschen Recht dort bislang nicht existieren, regelt § 9 Abs. 3 S. 2 UVPG, daß Rechtsansprüche durch die Einbeziehung der Öffentlichkeit nicht begründet werden. Die Verfolgung von Rechtsansprüchen in nachfolgenden Zulassungsverfahren bleibt jedoch unberührt.
f) Zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen
Auf der Grundlage der Angaben des Antragstellers, der behördlichen Stellungnahmen, der Ergebnisse der Öffentlichkeitsbeteiligung und evtl. der Ergebnisse der grenzüberschreitenden Behördenbeteiligung erarbeitet die zuständige Behörde eine zusammenfassende Darstellung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (§ 11 S. 1 UVPG). Dabei hat sie nach § 11 S. 2 UVPG die Ergebnisse ihrer eigenen Ermittlungen einzubeziehen. Die zusammenfassende Darstellung enthält somit eine Aufbereitung aller bewertungs- und entscheidungserheblichen Informationen, die die zuständige Behörde im Rahmen des Verfahrens gewonnen hat. Sie ist die Grundlage für die anschließende Bewertung der Umweltauswirkungen. Die zusammenfassende Darstellung schließt insbesondere mögliche Wechselwirkungen zwischen den verschiedenen Umweltmedien ein. Erforderlich ist im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung der Umweltauswirkungen eine Prognose über das voraussichtliche Verhalten technischer Systeme und über hierdurch ausgelöste umwelterhebliche Kausalprozesse. Notwendig sind Aussagen über Art und Umfang sowie Eintrittswahrscheinlichkeit bestimmter Umweltauswirkungen, insbesondere hinsichtlich möglicher Schäden. Die zusammenfassende Darstellung enthält somit eine Gesamtabschätzung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens, also eine Darstellung des Umweltrisikos. Allerdings bedeutet die zusammenfassende Darstellung noch keine Wertung dieses Risikos. Sie soll deshalb keine Aussage darüber enthalten, ob die prognostizierten Umweltauswirkungen tolerierbar, vernachlässigbar oder sonst wie positiv oder negativ zu bewerten sind. Insoweit ist sie keine Verträglichkeitsprüfung, sondern lediglich eine wertneutrale Folgenabschätzung. Die geforderte zusammenfassende Darstellung setzt eine intellektuelle Verarbeitung und problemorientierte Strukturierung des vorhandenen Prüfmaterials voraus. Es ist deshalb nicht ausreichend, Vorhabenunterlagen, behördliche Stellungnahmen und sonstige Schriftstücke hintereinander abzuheften. Eine bestimmte Form der Erarbeitung der zusammenfassenden Darstellung sieht das Gesetz aber nicht vor.
g) Bewertung der Umweltauswirkungen Gemäß § 12 UVPG hat die zuständige Behörde die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage der zusammenfassenden Darstellungen nach § 11 UVPG zu bewerten. Das Bewerten dient der Vorbereitung der Entscheidung im Zulassungsverfahren, und zwar unter rein umweltschutzrechtlichen Aspekten. „Bewerten“ im Sinne des UVP-Gesetzes heißt die Subsumtion der Umweltauswirkungen eines Vorhabens unter die umweltbezogenen Zulässigkeitsvoraussetzungen. Bewerten kann man allerdings nur anhand von Maßstäben. Damit ist ersichtlich, daß die UVP materielle Bewertungsmaßstäbe voraussetzt. Diese Maßstabsbildung kann entweder projektbezogen für den Einzelfall erfolgen. Zur Bewertung können andererseits auch abstrakt-generelle Umweltstandards gebildet werden. Die Existenz handhabbarer Bewertungskriterien ist deshalb auch für den Vorhabenträger unverzichtbar hinsichtlich der Voraussehbarkeit der Anforderungen an sein Projekt. Außerdem sind klare Bewertungsmaßstäbe unverzichtbar für eine effektive verwaltungsgerichtliche Kontrolle. Die EGRichtlinie über die UVP enthält keine ausdrücklichen materiellen Bewertungsmaßstäbe. Aus der Bindung der Behörden an „Gesetz und Recht“ gemäß Art. 20 GG werden unterschiedliche Folgerungen gezogen. Unzulässig soll es sein, vom geltenden Recht losgelöste Maßstäbe für die Risikobewertung heranzuziehen. Außerdem dürfen nur solche Rechtsvorschriften oder durch Rechtsvorschriften vermittelte Bewertungsmaßstäbe herangezogen werden, die im Einklang mit dem Schutzzweck des § 1 und des § 2 Abs. 1 S. 2 UVPG stehen. Das ergibt sich sowohl aus § 12 als auch aus § 20 UVPG. Schließlich hat sich die Bewertung auf Umweltauswirkungen zu beschränken. Denn eine Abwägung mit anderen öffentlichen und privaten Belangen findet nicht auf der Bewertungsstufe beim UVP-Verfahren statt, sondern erst im Rahmen der Berücksichtigung der Bewertung innerhalb der Zulassungsentscheidung.
Nach § 12 UVPG ist die Bewertung der Umweltauswirkungen bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge i. S. der §§ 1, 2 Abs. 1 S. 2 und 4 UVPG nach Maßgabe der geltenden Gesetze zu berücksichtigen. Von der Bewertung der Umweltauswirkungen unterscheidet sich die Berücksichtigung des Ergebnisses der UVP wie folgt: Erstere bewertet das Umweltrisiko nach Wahrscheinlichkeit, Art und Umfang. Die Berücksichtigung verarbeitet diese Risikobewertung unter Abwägung mit gegenläufigen Belangen zu einer abschließenden Entscheidung. Berücksichtigen heißt mehr als ein bloßes Zur-Kenntnis-Nehmen. Die Zulassungsbehörde muß sich vielmehr inhaltlich mit dem Bewertungsergebnis auseinandersetzen. Damit ist jedoch nicht gemeint, daß das negative Ergebnis einer UVP zur Ablehnung des beantragten Vorhabens führen müßte. Entscheidend ist allein, daß die zuständige Behörde aufgrund des Ergebnisses der UVP die Möglichkeit hat, die Genehmigung zu versagen, zu erteilen oder mit Nebenbestimmungen zu versehen. Inwieweit das Bewertungsergebnis die Zulassungsentscheidung über das Vorhaben beeinflussen kann, beurteilt sich grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls und nach den jeweils anzuwendenden Gesetzen.
2. Gerichtliche Kontrolle der Umweltverträglichkeitsprüfung
Die gerichtliche Überprüfbarkeit ist im deutschen Recht mehrfach beschränkt. Die UVP ist ein Verfahrensinstrument i. S. d. § 44 a VwGO. Aus dessen Anwendung ergibt sich, daß ihre Überprüfung erst im Rahmen der Überprüfung der Zulassungsentscheidung erfolgen kann. Die Klage gegen die Zulassungsentscheidung kann jedoch nur derjenige erheben, der eine Verletzung seines subjektiven Rechts i. S. des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann.
Die Klagebefugnis der Projektträger als Antragsteller ist somit bei einer abschlägigen oder einschränkenden Zulassungsentscheidung gegeben. Der Projektträger wird allerdings wie bereits bei den bisherigen Projektzulassungen immer das Problem haben, daß ihm auch hinreichender Rechtsschutz gegen die erheblichen Zeitverzögerungen bei den Zulassungsverfahren gewährt wird. Es wird befürchtet, daß es noch zu größeren Zeitverzögerungen bei der Projektzulassung durch die Einführung der UVP kommt, da es noch Unsicherheiten hinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe oder der vorzulegenden Unterlagen gibt und die Öffentlichkeit jetzt stärker mit einbezogen wird.
Die Drittbetroffenen können weiterhin nur dann klagen, wenn die verletzte Rechtsvorschrift auch gerade ihren Schutz bezweckt hat. Dies ist für die Verfahrensvorschriften des UVP-Gesetzes zu verneinen. Da die UVP nach § 1 UVPG ein Instrument zur Durchsetzung des Vorsorgeprinzips ist, dem nach herrschender Meinung keine drittschützende Wirkung zukommt, verleiht das UVPG nach bisheriger Rechtsprechung keine selbständige Klagebefugnis. Den Mangel einer rechtswidrig unterlassenen UVP können allenfalls Eigentümer, deren Flächen von der Planung unmittelbar in Anspruch genommen werden, im Rahmen einer Anfechtungsklage rügen. Für sie streitet der aus Art. 14 Abs. 3 GG abzuleitende Anspruch auf gesetzmäßige Enteignung. Hierauf gestützt können die Betroffenen die Verletzung des Abwägungsgebotes mit der Begründung geltend machen, die Auswirkungen des jeweiligen Vorhabens auf die Umwelt seien nicht den Anforderungen der §§ 5-12 UVPG entsprechend ermittelt, beschrieben und bewertet und mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden.
Eine Ausnahme dürfte allerdings für die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten. Entsprechend dem Bundesverfassungsgericht ist aber im Falle der Verletzung der Verfahrensvorschriften über die Öffentlichkeitsbeteiligung immer noch eine Grundrechtsbeeinträchtigung aufgrund der Verfahrensmißachtung erforderlich. Im übrigen gilt auch hier die allgemeine Vorschrift des § 46 VwGO. Danach müßte der formelle Fehler auch die materielle Rechtswidrigkeit der Zulassungsentscheidung nach sich ziehen können, damit er beachtlich wird. Eine Anfechtungsklage, die allein auf die nicht hinreichend erfolgte Öffentlichkeitsbeteiligung gestützt wird, sollte jedoch nicht ohne weiteres Erfolg haben. Dies käme nämlich der Einführung einer Popularklage gleich.
Das Unterbleiben einer UVP führt indes nicht zwangsläufig zur Aufhebung der Genehmigung. Für das Planfeststellungsverfahren hat das BVerwG entschieden, ein Aufhebungsanspruch bestehe erst dann, wenn nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Verfahrensfehler zu einem Abwägungsmangel geführt habe. Nach der „Kausalitätsrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichtes muß danach gefragt werden, ob die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Verzicht auf die UVP eine andere Entscheidung ergangen wäre.
3. Novelle der UVP-Richtlinie und deren Umsetzung
Zwölf Jahre nach Verkündung der UVPRichtlinie, neun Jahre nach Ende der Umsetzungsfrist und sieben Jahre nach dem Inkrafttreten des deutschen UVPG hat der Rat der Europäischen Union die UVP-Richtlinie durch die Richtlinie des Rates 97/11/EG umfassend geändert. Die Änderungen müssen von den Mitgliedsstaaten bis zum 14.03.1999 umgesetzt werden.
Die Änderungsrichtlinie legt keine eigentliche Neufassung der UVP-Richtlinie vor, sondern ändert sie in den einzelnen Artikeln und vor allem in den Anhängen. Dabei verfolgt der Rat unter anderem das Ziel, die UVP-Richtlinie mit der IVU-Richtlinie zu verknüpfen. Im wesentlichen sind folgende Änderungen der UVP-Richtlinie hervorzuheben:
Änderung des Anhangs I
Der Anhang I regelt nach wie vor die unter Art. 4 Abs. 1 der UVP-Richtlinie fallenden Projekte, also jene, die der UVP-Pflicht unterworfen sind. Die Änderungen enthalten unter anderem folgende Neuerungen:
Abwasserbehandlungsanlagen;
Anlagen für Stauwerke oder Rückhaltebecken;
Anlagen zur Gewinnung von Erdgas und Erdöl;
Ausdehnung der Projekte für den Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen;
Bau von Hochspannungsfreileitungen;
Detaillierung der Projekte für Seehandelshäfen;
Detaillierung der sogenannten integrierten chemischen Anlagen mit genauer Begriffsbestimmung und einzelnen Herstellungsfällen;
Einbeziehung der Stillegung von Kernkraftwerken;
Erweiterung der sogenannten integrierten Hüttenwerke;
Grundwasserrelevante Projekte;
Hinzufügung folgender neuer Projekte: Industrieanlagen der Zellstoffund Papierindustrie;
Neufassung der Projekte für Anlagen zur Wiederaufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe; Pipelines für 01, Gas und Chemikalien;
Umleitung von Wasser in Flußeinzugsgebieten und
Völlige Neufassung der Projekte für Abfallbeseitigungsanlagen.
Änderung des Anhangs II
Der Anhang II umfaßt die Projekte nach Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie. Dies sind solche Projekte, die nach der Neufassung des Art. 4 Abs. 2 der UVP-Richtlinie von den Mitgliedsstaaten einer UVP unterzogen werden müssen, wenn sich dies nach einer Einzelfalluntersuchung oder anhand festgelegter Schwellenwerte oder Kriterien des Anhangs III ergibt. Hervorzuheben sind folgende Änderungen des Anhangs II:
Detaillierte Fassung der energiewirtschaftlichen Projekte und Einbeziehung der „Windfarmen“;
Die bisherigen Bergbau-Projekte werden neu und detailliert gefaßt;
Einfügung von Projekten der mineralverarbeitenden Industrie unter Erweiterung der bisherigen auf die Glaserzeugung konzentrierten Projekte;
Hinzufügung von Projekten der Forstwirtschaft und Fischzucht; einbezogen werden auch Bodenbe- und - entwässerungsprojekte und Abholzungen sowie die Landgewinnung am Meer;
Neufassung der Projekte zur Herstellung und Verarbeitung von Metallen;
Neufassung, Detaillierung und Erweiterung der „Infrastrukturprojekte“;
Präzisierung der Anlagen der chemischen Industrie (soweit nicht schon durch Anhang I erfaßt).
Einführung eines neuen Anhangs III
Der neue Anhang III nennt „pflichtige“ Auswahlkriterien im Sinne des Art. 4 Abs. 3 der UVP-Richtlinie. Der in § 4 Abs. 2 geregelte Einzelfalluntersuchungsauftrag wird hierdurch ergänzt. Pflichtige Auswahlkriterien sind:
Merkmale der Projekte, und zwar hinsichtlich der Größe des Projekts, des Zusammentreffens mit anderen Projekten, der (Art und Intensität der) Nutzung natürlicher Ressourcen, der Abfallerzeugung, der Umweltverschmutzung und von Belästigungen und dem Unfallrisiko insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien; Standort der Projekte (lokale und regionale „ökologische Empfindlichkeit“) mit genauen Angaben der räumlich-ökologischen Dimensionen eines Projektes;
Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Projektes mit den Ausprägungen der Auswirkungen. Ausmaß: (Geographie und Bevölkerung), grenzüberschreitende Effekte, Schwere und Komplexität und deren Dauer, Häufigkeit und Reversibilität.
4. Anpassung des UVPG
Die Planungen des Umweltministeriums zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie sind relativ weit gediehen. Zuletzt wurde seitens des BMU eine Änderung des UVPG im Rahmen eines Artikelgesetzes präferiert. Hierzu wurde ein Arbeitsentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorgelegt.
Eine der besonders hervorzuhebenden Änderungen ist die Ausdehnung des Anwendungsbereiches in § 3 UVPG. Danach sollen in der ebenfalls novellierten Anlage 1 aufgeführte Vorhaben auch aufgrund einer Einzelfallprüfung der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht unterworfen werden können.
In der Anlage 2 werden die Kriterien der Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 UVPG-E genannt. Zum einen werden maßgebliche Merkmale des Vorhabens wie Größe, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und -belästigung sowie Unfallrisiko, insbesondere mit Blick auf verwendete Stoffe und Technologien, herangezogen. Auch der Standort des Vorhabens soll ein wichtiges Kriterium sein. Die ökologische Empfindlichkeit der geographischen Räume, die durch die Vorhaben möglicherweise beeinträchtigt werden, sollen in der Einzelfallprüfung untersucht werden.
Weiterführende Literatur:
Bender, B./ Sparwasser, R./ Engel, R.: Umweltrecht, 3. Aufl., 1995; Bunge, T: Umweltverträglichkeitsprüfung, in: Kimminich, 01 v. Lersner, H./ Storm, P. C. (Hrsg.): Handwörterbuch des Umweltrechts, Bd. II, 2. Aufl., 1994; Cupei. J.: Umweltverträglichkeitsprüfung, 1986; Erbguth, W./Schlink, A.: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, 2. Aufl., 1996; Spoerr, A.: Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, NJW, o. O. 1996.
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