Abschreibungsgesellschaften sind Unternehmen, die in den ersten Jahren nach ihrer Gründung bewußt Verluste erwirtschaften und ihren Gesellschaftern zuweisen. Sinn dieser Verlusterwirtschaftung ist, steuerliche Vergünstigungen in Form von Abschreibungen und Sonderabschreibungen nutzen zu können. Die Verluste gelten als sogenannte negative Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb und können mit anderen Einkünften verrechnet werden. Sie wirken sich daher mindernd auf die Höhe der Einkünfte und damit auch auf die Höhe der Einkommensteuer aus.
In der sozialistischen Wirtschaftslehre: Sonderform einer Gesellschaft zum Zweck der vergleichsweise günstigen Beschaffung von Venture Capital (Risikokapital) für Anlagefinanzierungen.
Der Anreiz für Kapitalgeber liegt dabei darin, dass eine Abschreibungsgesellschaft ihnen aufgrund der Möglichkeiten der Inanspruchnahme steuerlicher Fördermaßnahmen und erhöhter Abschreibungen bzw. Sonderabschreibungen in den Anlaufjahren Verlustzuweisungen verschafft. Damit ist es den Anlegern möglich, durch Verrechnung dieser Verlustzuweisungen mit anderen Einkünften entweder eine Steuerstundung oder eine Steuerersparnis zu erlangen.
Sonderform einer Verlustzuweisungsgesellschaft zum Zwecke der vergleichsweise günstigen Beschaffung von venture capital für Anlagenfinanzierung. Der Anreiz für die Kapitalgeber, die häufig Privatpersonen sind, liegt dabei darin, dass eine Abschreibungsgesellschaft ihnen aufgrund der Möglichkeiten der Inanspruchnahme steuerlicher Förderungsmassnahmen und erhöhter Abschreibung bzw. Sonderabschreibungen in den Anlaufjahren Verlustzuweisungen verschafft. Damit ist es den Anlegern möglich, durch Verrechnung dieser Verlustzuweisungen mit ihren anderen Einkünften entweder eine Steuerstundung oder eine Steuerersparnis zu erlangen.
sind Unternehmen, die hauptsächlich den Zweck verfolgen, Verluste zu machen, die bei den Gesellschaftern zu Steuerersparnis fuhren (da die Verluste ihr steuerpflichtiges Einkommen vermindern). Vorwiegend üblich bei Erschließung von Rohstoffvorkommen (Öl, Gas), bei Schiffsbau, Filmproduktion usw. und meist in Form einer Kommanditgesellschaft oder einer vergleichbaren ausländischen Rechtsform.
Als Abschreibungsgesellschaften werden Unternehmen bezeichnet, die für ihr Anlagevermögen steuerliche Vergünstigungen (Sonderabschreibungen) in Anspruch nehmen und damit in den ersten Jahren ihres Bestehens bewusst Verluste erwirtschaften, um sie den Gesellschaftern zuzuweisen. Sie werden meist in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft betrieben, zu deren persönlich haftenden Gesellschaftern eine GmbH gehören kann (GmbH & Co. KG). Die übrigen Beteiligten sind Kommanditisten oder auch atypische stille Gesellschafter. Der in der Bilanz ausgewiesene Verlust entfällt anteilig auf die Beteiligten. Übersteigt der Verlust die Einlagen des Beteiligten, so hat sein Kapitalkonto einen Soll-Saldo, d. h., es ist negativ. Das für die Gesellschaft zuständige Betriebsfinanzamt teilt den für die Beteiligten zuständigen Wohnsitzfinanzämtern die auf diese entfallenden Verlustanteile mit.
Diese Verlustanteile sind für die Beteiligten negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Verlust aus Gewerbebetrieb). Beim sog. »Bauherrenmodell« (siehe: Bauherrenmodell) oder bei vermögensverwaltenden Kommanditgesellschaften handelt es sich um Verluste aus Vermietung und Verpachtung. Die Verluste werden mit den etwa vorhandenen positiven anderen Einkünften ausgeglichen (verrechnet). Sie wirken sich also als Minderung der Einkünfte und des Einkommens und somit auch der Einkommensteuerschuld aus. Bei hohem Spitzensteuersatz des Beteiligten kann sich daraus eine Steuerersparnis ergeben, aus der die Einlage des Beteiligten teilweise oder voll finanziert werden kann. Ist der anteilige Verlust des Beteiligten höher als seine positiven anderen Einkünfte und ist der Gesamtbetrag der Einkünfte ebenfalls negativ, so ist dieser negative Betrag (Rest des Verlustes) bis zu einer maximalen Höhe von DM 10,0 Mio. auf die beiden Vorjahre rücktragsfähig und ein danach noch verbleibender Rest zeitlich unbegrenzt vortragsfähig (§ 10d EStG).
Die Abschreibungsgesellschaften finanzieren das Abschreibungsobjekt (Anlagevermögen) i. d. R. nur zu einem Teil mit Eigenkapital, der Rest wird mit Fremdkapital finanziert. Da die Abschreibung jedoch auf den vollen Betrag der Anschaffungs- oder Herstellungskosten — also auch den durch Fremdmittel finanzierten Teil — berechnet wird, ergibt sich eine im Verhältnis zum Eigenkapital überhöhte Abschreibungsquote. Das spezielle steuerliche Risiko — neben dem allgemeinen — besteht in folgendem: War der Verlustanteil, der auf den Beteiligten entfiel, höher als seine Einlage (sein Eigenkapitalanteil), hat er also ein negatives Kapitalkonto, und geht die Gesellschaft in Konkurs, so sind die die Einlage übersteigenden Verlustbeträge nachzuversteuern. Durch das Einfügen des § 15a in das EStG ist die Bildung eines negativen Kapitalkontos untersagt worden. Die hohe Fremdkapitalquote und die damit verbundene Kapitalkostenbelastung beinhaltet zusätzliche wirtschaftliche Risiken für die Gesellschaft.
Gewinne, die dem Beteiligten nach den Verlustjahren zufließen, sind von ihm als Einkünfte zu versteuern, auch wenn er sie nicht entnehmen darf, weil sie zur Tilgung der vorhergegangenen Verluste verwendet werden. Von dem Gewinnanteil sollte deshalb mindestens so viel entnommen (ausgezahlt) werden, dass der Beteiligte die auf den Gewinnanteil entfallende Steuer bezahlen kann. Hierbei ist auf das zusätzliche Haftungsrisiko des Beteiligten in Höhe der Entnahme hinzuweisen. Beteiligte mit hohem Einkommen (hohem Spitzensteuersatz) übertragen deshalb nach den Verlustjahren ihren Anteil oft an Familienmitglieder mit geringerem Einkommen. Dann werden künftige Gewinnanteile geringer versteuert. Nach § 15a EStG wird die Möglichkeit, Verluste mit anderen positiven Einkünften auszugleichen, bei beschränkt haftenden Unternehmern grundsätzlich auf den Haftungsbetrag (in der Regel die Kommanditeinlage bzw. das Kommanditkapital) begrenzt. Darüber hinaus anfallende Verluste werden in späteren Jahren nur mit den Gewinnanteilen aus dieser Kommanditbeteiligung verrechnet.
Einschränkend hat der Gesetzgeber am 5.3.1999 durch das Steuerentlastungsgesetz den § 2b EStG, den sog. »Fallensteller-Paragraphen« verabschiedet. Dieser beruht auf einer mathematischen Fiktion, nämlich der Verdoppelung der Rendite nach Steuern. § 2b EStG gilt für negative Einkünfte aus Verlustzuweisungsmodellen. Hierunter sind Beteiligungen an Gesellschaften oder Gemeinschaften oder ähnlichen Modellen zu verstehen, bei deren Erwerb oder Begründung die Erzielung eines steuerlichen Vorteils im Vordergrund steht. Bei der Prüfung hinsichtlich der Anwendbarkeit dieses Paragraphen soll eine bestimmte finanzmathematische Methode angewendet werden (sog. »interner Zinsfuß«). Der sog. »interne Zinsfuß« gibt die Verzinsung des jeweils in einer Anlage gebundenen Eigenkapitals an. Hierzu sind alle Zahlungsströme entsprechend ihrer zeitlichen Zuordnung zu berücksichtigen, sodass sich ein Jahresdurchschnitt über den Betrachtungszeitraum ergibt.
Formel für den Fallensteller-Paragraphen (2bEStG):
Es gibt eine 270-Seiten-Studie über die Anwendung und Auswirkungen der Verwaltungsanweisung zum § 2b EStG. Diese ist einschließlich zwei Software-Programmen zu erwerben unter Tel.: 0 80 39-91 74.
Siehe auch: Stille Gesellschaft, Spitzensteuersatz, Verlustzuweisung
Vorhergehender Fachbegriff: Abschreibungsfinanzierung | Nächster Fachbegriff: Abschreibungsgesellschaften
Diesen Artikel der Redaktion als fehlerhaft melden & zur Bearbeitung vormerken
|
|