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Kapitalbeteiligungsgesellschaft

(Beteiligungsgesellschaft, Unternehmens-beteiligungsgesellschaft, Finanzierungsgesellschaft) Hierzu zählen i. w. S. die Holding-Gesellschaft und Investmentgesellschaft sowie i. e. S. die Finanzierungsgesellschaft. Zielsetzung ist die Zuführung von Eigenkapital (Beteiligungsfinanzierung) an mittelständische, nicht emissionsfähige Unternehmen, deren Fremdfinanzierungsmöglichkeiten durch eine zu geringe Eigenkapitaldecke und mangelnde bankmäßige Sicherheiten begrenzt sind. Durch eine Verbesserung der Kapitalversorgung sollen deren Wachstums- und Entwicklungsmöglichkeiten gefördert werden. Entsprechend dem Gründungsmotiv ist zwischen ertragswirtschaftlich und gemeinwirtschaftlich orientierten Gesellschaften zu unterscheiden. Kapitalgeber sind insbesondere Geschäftsbanken und Privatpersonen mit Ausnahme bei den öffentlich finanzierten Kapitalbeteiligungsgesellschaften. Von verschiedenen Kapitalbeteiligungsgesellschaften ist daran gedacht, bei genügend breitem Beteiligungsportefeuille Anteilscheine entsprechend dem Investmentprinzip durch einen ?Unternehmensfond? beim Publikum zu placieren (Beteiligungssparfonds, Partnerinvestmentgesellschaft).
Die Idee der Kapitalbeteiligungsgesellschaft hat durch das Konzept der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft eine neue Variante erfahren. Nicht emissionsfähigen Unternehmen wird über die Beteiligung an Gesellschaften, die sich über die Börse refinanzieren, ein indirekter Zugang zum Kapitalmarkt eröffnet. Damit wird einmal den mittelständischen Unternehmen die Möglichkeit eröffnet, Ihre Eigenkapitalbasis zu verbreitern, zum anderen soll durch die Möglichkeit vermögenswirksame Leistungen in Aktien einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft anzulegen, die Beteiligung der Arbeitnehmer am Produktivvermögen gefördert werden. Rechtsform und Beteiligungsmöglichkeiten sind im Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geregelt.

Eine Gesellschaft, deren Zweck es ist, das Eigenkapital mittelständischer Unternehmen zu verstärken oder eigenkapitalähnliche Mittel zur Verfügung zu stellen. Die Gesellschaften beteiligen sich regelmäßig als stille Gesellschafter an den geförderten Unternehmen. International werden solche Gesellschaften auch als „Venture-Capital-Gesellschaften“ bezeichnet, da sie Risikokapital beschaffen. Gesellschafter sind häufig Kreditinstitute.

Abk.: KBG. Banknahes Unternehmen, das nichtemissionsfähigen, i. d. R. mittelständischen Unternehmen Eigenkapital in Form von Minderheitsbeteiligungen - meist als stiller Gesellschafter, seltener auch als Kommanditist und GmbH-Gesellschafter - für eine begrenzte Zeit, meist 10-15 Jahre, zur Verfügung stellt. Die so erbrachten Finanzierungsleistungen werden durch Beratungsleistungen ergänzt. Kapitalbeteiligungsgesellschaften sind keine Kreditinstitute i.S.d. KWG, wohl aber Finanzunternehmen. Nach Zielsetzung und Geschäftskreis lassen sich privaterwerbswirt-schaftlich ausgerichtete KBG und öffentlich-rechtliche, nichterwerbswirtschaftliche unterscheiden. Neben der volkswirtschaftlich wichtigen Zielsetzung, Eigenkapitallücken und damit einen Teil der Finanzierungsprobleme der mittelständischen Unternehmen zu überbrücken, haben KBG - zumind. die erwerbswirtschaftlich ausgerichteten - das Ziel, unter Berücksichtigung der Gesamtkundenbeziehung eine nachhaltige, dem Risiko angemessene Rendite zu erzielen. Als Beteiligungsnehmer kommen i. d. R. nur etablierte, Wachstums- und ertragsstarke Unternehmen in Betracht, die ausreichende Verzinsung des gegebenen Beteiligungskapitals erwarten lassen. Der Konzeption nach ist das Engagement der KBG 2-stufig angelegt: Die 1. Stufe ist mit dem Beteiligungserwerb in Form von Kommanditeinlagen, GmbH-Anteilen oder der stillen Gesellschaft abgeschlossen. In der wegen Bewertungs-, Fungibilitäts- u. a. Fragen problematischen 2. Stufe sollen diese erworbenen Beteiligungen einen Fonds bilden und durch Ausgabe von Anteilen an diesem Fonds ähnl. Investmentanteilen gestückelt im Publikum abgesetzt werden. KBG erhalten Mitspracherechte bei grösseren geschäftspolitischen Entscheidungen der Beteiligungsunternehmen, ohne selbst Entscheidungsgremien zu werden.

Finanzintermediär auf dem Markt für Risko- bzw. Wagniskapital ( Venture Capital). Im Rahmen der indirekten Erscheinungsformen der Risikokapitalfinanzierung beschafft er sich Mittel von Risikokapitalgebern (Banken, Versicherungsunternehmen, Industrieunternehmen, Pensionskassen, Privatpersonen), um sie Risikokapitalnehmern (junge, nicht emissionsfähige, wachstumsorientierte Unternehmen) zur Finanzierung innovativer Projekte zur Verfügung zu stellen. Die früher vorgenommene Unterscheidung zwischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft und Venture Capital-Gesellschaft hinsichtlich Finanzierungsanlass (spätes Entwicklungsstadium des Kapitalnehmers bei Kapitalbeteiligungsgesellschaft, früheres Entwicklungsstadium bei Venture Capital-Gesellschaft), Zielsetzung (hohe laufende Ausschüttungen bei Kapitalbeteiligungsgesellschaft, hohe Veräusserungsgewinne bei Venture Capital-Gesellschaft) und Beratungsfunktion (Fehlen von Beratung bei Kapitalbeteiligungsgesellschaft, umfassende Managementbetreuung bei Venture Capital-Gesellschaft) kann nicht mehr aufrecht erhalten werden, da sich die Betätigungsfelder beider Gesellschaftformen heute kaum noch unterscheiden. Sonderformen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft bilden die Unternehmensbeteili- gungsgesellschaft und die Kapitalanlagegesellschaft. Bei ersteren handelt es sich um Kapitalbeteiligungsgesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft, deren Unternehmensgegenstand in Erwerb, Verwaltung und Veräusserung von Minderheitsbeteiligungen oder stillen Beteiligungen an inländischen, nicht börsennotierten Unternehmen besteht. Die Unternehmensbeteiligungsgesell- schaft soll sich durch Ausgabe von Aktien am Kapitalmarkt refinanzieren, eine Kreditaufnahme ist nur beschränkt möglich. Einzelheiten auch hinsichtlich Mindestkapital, Publizität und Kapitalanlage sind im Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) geregelt. Kapitalanlagegesellschaften verkörpern Kreditinsitute im Sinne des Kreditwesengesetzes, deren Unternehmensgegenstand in der Anlage von Mitteln in Wertpapieren, Grundstücken oder bestimmten Beteiligungen besteht. Auch hier hat man Rechtsfor- merfordernisse und Restriktionen hinsichtlich des Kreises der möglichen Beteiligungen zu beachten. Einzelheiten sind im Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) geregelt. Die Funktionen der Kapitalbeteiligungsgesellschaft ergeben sich aus der Problematik, die eine direkte Beteiligung des Venture Capital-Gebers am Venture Capital-Nehmer mit sich bringt. Aus der Sicht eines Venture Capital- Gebers ist vor allem zu denken an Informationsprobleme (aufspüren potentieller Marktpartner, Informationsasymmetrie, schwierige Einschätzung der Verlässlichkeit des Marktpartners, Bewertung der verschiedenen Alternativen), die Bestimmung der Losgrösse (betragsmässiges Auseinanderklaffen von Finan- zierungs- und Anlagebedarf), Risikoprobleme (fehlende Diversifikation) und die mangelnde Bereitschaft, das vom Venture Capital-Nehmer verlangte unternehmerische Engagement zu entfalten. Diese Schwierigkeiten werden durch die Einschaltung einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft beseitigt oder vermindert. Sie übernimmt zunächst allgemeine Intermediäraufgaben, indem sie den Anlagebedarf von Venture Capital-Gebern und den Finanzierungsbedarf von Venture Capital-Nehmern zum Ausgleich bringt. Kapitalanleger müssen sich nicht mehr über eine Vielzahl möglicher Marktpartner und ihre künftige wirtschaftliche Lage informieren; ihr Informationsbedarf beschränkt sich auf die Bonität der Kapitalbeteiligungsgesellschaft (Informationsbedarfstransformation). Betragsmässige Unterschiede bezüglich Venture Cäpital-Angebot einzelner Kapitalgeber und Venture Capital-Nachfrage können von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft durch Akquisition weiterer Kapitalgeber überwunden werden (Losgrössentransformation). Darüber hinaus dürfen Venture Capital-Geber davon ausgehen, dass ihr Risiko im Vergleich zu einem direkten Engagement erheblich sinkt. Dieser Effekt ergibt sich durch die Kombination von Risikodiversifikation (gestreutes Portefeuille der Kapitalbeteiligungsgesellschaft) und Risikoselektion (Spezialisierungsvorteil der Kapitalbeteiligungsgesellschaft, die potentielle Risiken besser erkennen dürfte). Daneben erfüllt die Kapitalbeteiligungsgesellschaft auch Funktionen von Venture Capital. Die Finanzierungsaufgabe entbindet den Venture Capital-Nehmer von der Suche nach anlagebereiten Investoren. Die Bewertungsund Auswahlfunktion erspart Venture Capital-Gebern eine durch erhebliche Informationsasymmetrien gekennzeichnete Projektauswahl. Die Betreuungsfunktion stellt den Venture Capital-Nehmern das verlangte unternehmerische Know-how zur Verfügung und entlastet die Venture Capital-Geber von einer aktiven Beteiligung. Die Liquidationsfunktion soll gewährleisten, dass die Beteiligung nach Erreichen definierter (Wachstums-)Ziele und unter Beachtung eines renditemaximalen Zeitpunktes beendet wird. Aus steuerlichen Gründen bietet sich eine Rechtsform an, die dem Geber von Venture Capital in der Anlaufphase des Vorhabens des Schuldners eine steuerliche Berücksichtigung der zu erwartenden Verluste und eine steuerfreie oder steuerbegünstigte Realisierung von Veräusserungsgewinnen in der Desinvesti- tionsphase erlaubt. Ohne Berücksichtigung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft und unter Beachtung haftungsrechtlicher Konsequenzen könnte eine Venture Capital-Finanzierung in der Anlauf- und Wachstumsphase je nach Rechtsform des Venture Capital-Nehmers als Kommanditbeteiligung oder atypisch stille Beteiligung ausgestaltet sein, die nach Umwandlung des Venture Capital-Nehmers in eine börsenfähige Aktiengesellschaft ein "go- ing public" mit anschliessender Veräusserung der Kapitalanteile vorsieht. Die zunächst mitunternehmerische Beteiligung gestattet in den Grenzen des § 15a EStG die gewünschte Berücksichtigung von Verlusten, die Umwandlung in eine AG kann bei Aufdeckung stiller Reserven zu einer ermässigten Besteuerung beim Venture Capital-Geber führen; die danach gegebene kapitalmässige Beteiligung erlaubt, sofern die Anteile im Privatvermögen gehalten werden und die Sondervorschriften des § 17 EStG (wesentliche Beteiligungen) und des § 23 EStG (Spekulationsgeschäfte) nicht greifen, eine steuerfreie Vereinnahmung von Veräusserungsgewinnen. Die Zwischenschaltung einer Kapitalbeteiligungsgesellschaft erscheint hinsichtlich der skizzierten Idealkonzeption in verschiedener Hinsicht problembehaftet. Hohe Anlaufverluste beim Venture Capital-Geber können nur dann berücksichtigt werden, wenn sowohl zwischen Venture Capital-Geber und Kapitalbeteiligungsgesellschaft als auch zwischen Kapitalbeteiligungsgesellschaft und Venture Ca- pital-Nehmer mitunternehmerische Beteiligungsverhältnisse bestehen ("geschlossener Mitunternehmerfonds"). Eine kapitalmässige Beteiligung auf einer der beiden Ebenen macht eine unmittelbare Verlustberücksichtigung beim Venture Capital-Geber zunichte. Da die Beteiligung an dem Venture Capital- Unternehmen von der Kapitalbeteiligungsgesellschaft selbst gehalten wird, ist darüber hinaus eine steuerbegünstigte oder steuerbefreite Vereinnahmung von Veräusserungsgewinnen generell ausgeschlossen. Bei kapitalistischer Rechtsform der Kapitalbeteiligungsgesellschaft kommen gegenüber einer direkten Beteiligung weitere steuerliche Belastungen (Vermögensteuer, Gewerbesteuer) hinzu. Die rechtliche Regelung der Unternehmens- beteiligungsgesellschaft hat einige der steuerlichen Probleme beseitigt bzw. entschärft. Um einen breiten Markt von Privatpersonen als Venture Capital-Geber von Kapitalbeteiligungsgesellschaften zu gewinnen, werden darüber hinaus neben risikosichernden Regelungen (Garantiefonds, staatliche Rückversicherung) vor allem steuerliche Anreize diskutiert (beschränkte Abzugsfähigkeit der Kapitalanlagesumme als Sonderausgabe, Befreiung der Erträge aus der Kapitalanlage, erweiterte Verlustverrechnung, steuerliche Privilegierung der Kapitalbeteiligungsgesellschaft). Der Prozess der Venture Capital-Finanzierung lässt sich in vier Phasen untergliedern: •   In der Kapitalsammelphase akquiriert die Kapitalbeteiligungsgesellschaft das Venture Capital. •   In der Investitionsphase kommt es zu Prüfung, Auswahl und Durchführung der Venture Capital-Investitionen (Aufbau des Beteiligungsportefeuille) . •   Die Betreuungsphase dient der aktiven Unterstützung des Venture Capital-Nehmers, um die Wertentwicklung der Beteiligung positiv zu beeinflussen. •   In der Desinvestitionsphase werden die erzielten Wertzuwächse realisiert. Dies kann in Form des Rückkaufs durch den Venture Capital-Nehmer, des Verkaufs an interessierte Dritte oder der Umwandlung der Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft mit anschliessender Börseneinführung und Plazierung der Beteiligungsquote am Kapitalmarkt geschehen. Die Venture Capital- Geber partizipieren an diesen Erfolgen über entsprechende Ausschüttungen oder, falls die Anteile der Kapitalbeteiligungsgesellschaft fungibel sind (Unternehmens- beteiligungsgesellschaft, Kapitalanlagegesellschaft), über eine vergleichbar hohe Wertsteigerung.   Literatur: Fischer; L., Problemfelder und Perspektiven der Finanzierung durch Venture Capital in der Bundesrepublik Deutschland, in: DBV&5 47 Jg. (1987), S. 8 ff. Kussmaul, H., Betriebswirtschaftliche Beratungsempfehlungen zur Finanzierung mittelständischer Unternehmen, in: Steuerberaterkon- gress-Report 1990, München 1991, S. 188 ff.

überbegriff über Unternehmen, deren Geschäftszweck darin besteht, sich an kleinen und mittleren Unternehmen zu beteiligen ( Beteiligung ), um dadurch deren Eigenkapitalbasis zu stärken. Sie sind nicht zu verwechseln mit Kapitalanlagegesellschaften (KAG) , bei denen Anleger Fondsanteile erwerben, die für sie am Kapitalmarkt angelegt werden. Bei KBG, insbesondere in der Sonderform der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft (UBG) , sollen durch befristete Einlagen (in der Regel 10 bis 15 Jahre) Unternehmen, die noch keinen Zugang zum organisierten Kapitalmarkt haben (fehlende Emissionsfähigkeit), ein zusätzliches Haftungskapital für deren Unternehmenswachstum angeboten werden. Sofern es sich bei den beteiligten Unternehmen um innovative Unternehmen mit allerdings ungewissen Zukunftschancen handelt, spricht man bei der Zurverfügungstellung von Kapital in Form von Beteiligungen von Venture Capital (VC) .

Beteiligungsgesellschaften

Vorhergehender Fachbegriff: Kapitalbeteiligung der Arbeitnehmer | Nächster Fachbegriff: Kapitalbeteiligungsgesellschaft (KBG)



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